1. Die Inspektionen bei den Dienstleistern, bei denen überprüft wird, ob die Voraussetzungen laut Artikel 6 erfüllt werden und die Ausgabe der Zöliakieprodukte zu Lasten des Gesundheitsdienstes ordnungsgemäß erfolgt, werden von der in Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, vorgesehenen Aufsichtsbehörde durchgeführt.