(1) Um die Neuverhandlung oder die vorzeitige Tilgung von hypothekarischen Darlehen auf dem Sachgebiet des geförderten Wohnbaues zu erleichtern, werden auf Antrag des Darlehensnehmers die Zinsenbeiträge des Landes für die restliche Laufzeit des ursprünglichen Darlehens in gleichbleibende Beiträge umgewandelt, die unmittelbar an den Förderungsempfänger ausbezahlt werden.
(2) Die Umwandlung der Zinsenbeiträge in gleichbleibende Beiträge wird unter folgenden Bedingungen genehmigt:
- war der bisherige Zinsenbeitrag höher als sechs Prozent des geförderten Darlehens, wird der Beitrag auf sechs Prozent reduziert,
- war der bisherige Zinsenbeitrag niedriger als sechs Prozent des geförderten Darlehens, wird der Beitrag in gleicher Höhe gewährt.
(3) Von der Bestimmung laut Absatz 1 sind die hypothekarischen Darlehen ausgeschlossen, deren restliche Laufzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als drei Jahre beträgt.
(4) Für Darlehen, die bei der Hypothekenbank der Region Trentino-Südtirol aufgenommen wurden, müssen die Anträge auf Umwandlung des Zinsenbeitrages in einen gleichbleibenden Beitrag beim genannten Kreditinstitut oder bei dessen Rechtsnachfolger eingereicht werden und werden von diesen an die Landesabteilung Wohnungsbau zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung der Anträge erfolgt in der chronologischen Reihenfolge ihrer Vorlage.
(5) Ist die Wohnung, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung der Zinsenbeitrag gewährt wurde, Eigentum mehrerer Personen, müssen die Miteigentümer den Antrag unterschreiben.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 finden auch im Falle der vorzeitigen Tilgung von Darlehen Anwendung, für die der Zinsenbeitrag im Sinne von Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, wie er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung war, unmittelbar an den Förderungsempfänger ausbezahlt wird. In diesem Falle ist der Antrag unmittelbar an die Landesabteilung Wohnungsbau zu stellen.
(7) Die Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 kommen auch für die Darlehen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen laut Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, zur Anwendung, wie es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung war.
(8) Für die Gesuchsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 7/quinquies des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingefügt durch Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, und später geändert durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 9. August 1990, Nr. 18, um die vorzeitige Tilgung angesucht haben, bleibt die früher geltende Regelung aufrecht.