(1) Der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung sind folgende Beschlüsse des Wohnbauinstitutes unterworfen:
- die Verordnungen,
- die Ordnung der Ämter und der Aufbau der Dienste,
- der Haushaltsplan und die entsprechenden Änderungen,
- der Rechnungsabschluß,
- die Personalordnung und die Bereichsabkommen sowie deren Änderungen,
- die Abkommen zwischen dem Wohnbauinstitut und anderen Körperschaften,
- die Aufnahme von Darlehen,
- die Amtsentschädigung, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates und jenen des Aufsichtsrates zustehen.
(2) Von den übrigen Beschlüssen übermittelt das Wohnbauinstitut der Landesregierung innerhalb von sieben Tagen ab Sitzungsdatum ein entsprechendes Verzeichnis. Fordert die Landesregierung die Übermittlung einzelner Beschlüsse an, sind diese innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anforderung zu übermitteln. Das Wohnbauinstitut muß außerdem innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Aufforderung eine Abschrift der Akte übermitteln, die von der Landesregierung angefordert werden. Der Verwaltungsrat kann aus eigener Initiative Beschlüsse der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle unterbreiten.
(3) Die Landesregierung kann innerhalb von 30 Tagen ab Empfangsdatum die Beschlüsse, welche die Gesetze, die Verordnungen oder das Statut des Wohnbauinstitutes verletzen, sowie jene, die eine offenkundige Verletzung der Interessen des Wohnbauinstitutes selbst oder des Landes bedeuten, aufheben. Für die Beschlüsse, die Verordnungen betreffen, und für deren allfällige Änderungen ist die obengenannte Frist mit 60 Tagen festgesetzt.
(4) Die Landesregierung entsendet einen eigenen Kommissär, um die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichthandlungen vorzunehmen oder um gültig übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, falls die ordentlichen Organe, trotz vorhergehender Aufforderung, säumig sind oder in Untätigkeit verharren.
(5) Die Beschlüsse laut Absatz 1, die den Haushaltsplan und die entsprechenden Änderungen betreffen, werden vollstreckbar, wenn die Landesregierung nicht innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen, was den Haushaltsplan angeht, bzw. von 30 Tagen, was die entsprechenden Änderungen angeht, deren Aufhebung ausspricht. Die obengenannten Fristen laufen ab Empfangsdatum.
(6) Das Wohnbauinstitut gibt jährlich der Landesregierung, innerhalb der von dieser mit Beschluß festgesetzten Fristen, Rechenschaft über den Stand der Durchführung der Bauprogramme auch in bezug auf die getragenen Kosten und die erreichten Ergebnisse.