(1)„1. Unbeschadet der Pflicht, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, kann die Landesverwaltung, unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, befristetes Personal zu folgenden Zwecken aufnehmen:
- als Ersatz für abwesendes Personal,
- für Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- für gezielt oder extern finanzierte Projekte,
- für Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit politischen Organen,
- zur Besetzung von freien Stellen, auch in Form einer Vertragsverlängerung, um, falls notwendig, die Kontinuität der Dienste bis zum Abschluss des jeweiligen Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. Der öffentliche Wettbewerb wird innerhalb von zwölf Monaten ab der Einstellung ausgeschrieben; diese Frist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden, falls bis zum Jahresablauf bereits ein solcher Wettbewerb stattgefunden hat,
- zur Besetzung von Stellen mit Personal, das bereits ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt werden kann. 4)
(1/bis) Die Regelung für den Übergangszeitraum gemäß Artikel 49bis bleibt aufrecht. Auf jeden Fall bleiben die spezifischen Regelungen für ausdrücklich bestimmte Personalkategorien sowie insbesondere für die Journalisten und für den Schulbereich aufrecht. 5)
(1/ter) Der Prozentsatz der befristeten Arbeitsverträge darf die von den Kollektivverträgen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Legen die Kollektivverträge diese Grenzwerte nicht fest, wird der von der entsprechenden staatlichen Bestimmung vorgesehene Prozentsatz angewandt. Dieser gilt nicht für
- Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
- Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
- Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird. 6)
(1/quater) Der befristete Arbeitsvertrag auf freier Stelle darf mit derselben Person für höchstens 36 Monate abgeschlossen werden. In diesem Zeitraum sind höchstens fünf Vertragsverlängerungen zulässig. Nach Ablauf der 36 Monate endet der Auftrag der betroffenen Person. Die Person, deren Auftrag nach Ablauf von 36 Monaten beendet wird, darf nicht mehr im selben Berufsbild beauftragt werden und wird folglich aus der entsprechenden Rangordnung gestrichen. Diese Beschränkungen gelten nicht für
- Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
- Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
- Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird,
- ausdrücklich festgelegte und durch spezifische Bestimmungen geregelte Personalkategorien sowie insbesondere für Journalisten und den Schulbereich. 7)
(1/quinquies) Die Kollektivverträge legen fest, in welchen Fällen die Bestimmungen zur Einschränkung befristeter Aufnahmen anzuwenden sind, wenn gleichzeitig ein unbefristeter Individualarbeitsvertrag, ein Ersatzauftrag oder ein befristeter Vertrag auf freier Stelle, je nach den möglichen Vertragskombinationen, besteht, und bestimmen die Aufgaben, die demselben Rang und derselben rechtlichen Kategorie entsprechen. In Ermangelung eines solchen Kollektivvertrages nimmt die Landesregierung die Festlegung vor. 8)
(2) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Diensten, die besondere Kenntnisse erfordern, über die ausschließlich einzelne Bedienstete verfügen, kann die befristete Aufnahme von Personal um einen angemessenen Zeitraum vorverlegt werden, damit eine reibungslose Übergabe möglich ist.
(3) Rangordnungen für befristete Aufnahmen können vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal für sämtliche Funktionsebenen und Berufsbilder, je nach Bedarf, erstellt und anschließend ausgesetzt oder geschlossen werden. Was die entsprechenden Fälligkeiten, die Stellung in der Rangordnung und ihre Verwaltung betrifft, gelten die Bestimmungen der Artikel 13 und 18.
(4) Wer in Rangordnungen für befristete Aufnahmen eingetragen ist, wird zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden vom Direktor oder von der Direktorin der jeweiligen Abteilung oder des jeweiligen Amtes oder von einer von ihm bzw. von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist.
(5) Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingents können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates oder der vorgesetzten Landesrätin, die Stellen, die eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Landesrat oder der Landesrätin vorsehen, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates oder der Landesrätin. Dieser in der Ressortdirektion geleistete Dienst zählt für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Aufnahme in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde. Das so aufgenommene Personal darf so lange nicht auf andere Stellen oder in andere Funktionen versetzt werden, bis die obgenannte Bedingung eintritt.
(6) Wer nach drei Auswahlgesprächen für dasselbe Berufsbild nicht aufgenommen wurde, wird nach Überprüfung der Stichhaltigkeit der jeweiligen Begründung für zwei Jahre aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen.
(7) Die Verantwortung für Aufnahmen, die zusätzlich zu den vorgesehenen Planstellen von Einrichtungen des Landes aus besonderen Gründen beantragt werden, trägt der beantragende Abteilungsdirektor oder die beantragende Abteilungsdirektorin. Die finanzielle Deckung muss gegeben sein.