(1)Die Beobachtungsstelle für Gesundheit des Landes Südtirol ist bei der Landesabteilung Gesundheit angesiedelt und unterstützt sowohl diese Landesabteilung als auch den Sanitätsbetrieb.
(2) Die Beobachtungsstelle für Gesundheit ist sowohl für die epidemiologische Beobachtung als auch für die Verwaltung des Landesgesundheitsinformationssystems für die Landesabteilung Gesundheit zuständig. Diese zweifache Aufgabe ist notwendig, um die Indikatoren zu bestimmen und zu beobachten, mit denen Folgendes bewertet wird:
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer zweifachen Aufgabe laut Absatz 2 beteiligt sich die Beobachtungsstelle für Gesundheit:
(4) Die Beobachtungsstelle für Gesundheit verwaltet die Datenbestände im Gesundheitsbereich, die für die Durchführung der ihr zugewiesenen institutionellen Tätigkeiten notwendig sind. Sie überwacht für die Landesabteilung Gesundheit und für den Sanitätsbetrieb die Qualität und Vollständigkeit der Daten im Gesundheitsbereich. 7)