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Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 37
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Weiterbildungsmaßnahmen. Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 8. August 2017, Nr. 848

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitssuchende, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Landesgesetze vom 10. August 1977, Nr. 29, und vom 12. November 1992, Nr. 40, in jeweils geltender Fassung, teilnehmen.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge können in Anspruch genommen werden:

a) von beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die in der Provinz Bozen ansässig sind und ihre Arbeitsleistung bei einem privaten Arbeitgeber an einem Unternehmensstandort in der Provinz Bozen erbringen, und zwar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das von Kollektivverträgen im Privatsektor geregelt wird,

b) von in der Provinz Bozen ansässigen Personen, mit Arbeitslosenstatus, die sofort bereit sind, ein angemessenes Arbeitsangebot anzunehmen.

2. Die Antrag stellenden Personen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen.

3. Nicht anspruchsberechtigt sind

a) öffentlich Bedienstete,

b) Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen und Unternehmer/Unternehmerinnen,

c) Freiberufler/Freiberuflerinnen,

d) Vorsitzende von Genossenschaften sowie nicht fest angestellte Genossenschaftsmitglieder,

e) Angestellte des Veranstalters der Weiterbildungsmaßnahme, für die ein Beitrag beantragt wird,

f) Personen, welchen im selben Kalenderjahr bereits ein Beitrag im Sinne von Artikel 1 gewährt wurde, die diesen jedoch ohne gerechtfertigten Grund nicht in Anspruch genommen haben,

g) alle Personen, die nicht in Absatz 1 genannt sind.

4. Den Beitrag erhält die Antrag stellende Person, welche die Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Initiative besucht und daher die entsprechende Kursgebühr selbst entrichtet.

Art. 3
Vorrang

1. Vorrang haben Anträge von Personen, die in der Arbeitskräftekartei der Autonomen Provinz Bozen als Langzeitarbeitslose aufscheinen.

Art. 4
Förderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder im Online-Unterricht im In- und Ausland mit einer Dauer von maximal 500 Unterrichtsstunden (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten), welche

a) auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der antragstellenden Personen abzielen,

b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten und einen entsprechenden Kompetenzerwerb ermöglichen, um im neuen Bereich Fuß fassen zu können.

2. Nicht gefördert werden:

a) Kurse, die keine eindeutig berufsbezogenen Inhalte vermitteln,

b) Kurse, die vorwiegend esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,

c) Kurse im Gesundheitsbereich, welche z.B. auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden abzielen,

d) Sprachkurse,

e) Einzelunterricht,

f) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,

g) reguläre Schulausbildungen und Laureatsstudiengänge,

h) Kurse, die von privaten oder öffentlichen Schulen und Einrichtungen angeboten werden, um einzelne Schuljahre nachzuholen bzw. nachträglich Ausbildungsnachweise zu erlangen,

i) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,

j) gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre),

k) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden.

3. Kurse in den Bereichen Wellness, Sport, Fitness und Ähnliches werden nur dann zur Förderung zugelassen, wenn die Antrag stellenden Personen in einem einschlägigen Beruf tätig sind oder wenn die Kurse gemäß Lebenslauf der schulischen, beruflichen oder persönlichen Vorbildung der Antrag stellenden Personen entsprechen. Von der Förderung ausgeschlossen sind diese Kurse, wenn sie auf eine neue berufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) vorbereiten.

Art. 5
Kursveranstalter

1. Die Weiterbildungsmaßnahmen, für die ein Beitrag beantragt wird, können nur von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die berufliche Aus- und Weiterbildung als Ziel vorsehen.

2. Die Kursveranstalter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen für die Weiterbildung akkreditiert sein,

b) sie müssen über eine ISO-, EFQM- oder ähnliche anerkannte Zertifizierung verfügen,

c) sie müssen entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig ist ausschließlich die Kursgebühr für die im Antrag angegebene und von der Landesabteilung Italienisches Schulamt – Amt für Berufsbildung genehmigte Weiterbildungsmaßnahme.

2. Die Kommission laut Artikel 15 legt jährlich den Höchstbetrag der anerkannten Kursgebühr für jede Unterrichtsstunde fest.

3. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, für Zertifikats- und Prüfungsgebühren sowie für Kursmaterial und Ähnliches werden nicht anerkannt.

Art. 7
Umfang des Beitrags

1. Für die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen kann jeder antragstellenden Person ein Beitrag von maximal 3.000,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, innerhalb eines Kalenderjahres gewährt werden. Für Antrag stellende Personen mit Vorrang kann der Beitrag maximal 3.500,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, betragen. Diese Höchstbeträge können für eine oder auch mehrere Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht werden, wobei es in jedem Fall erforderlich ist, einen Antrag pro Weiterbildungsmaßnahme einzureichen.

2. Für die Gewährung des Beitrags muss die im Antrag angegebene Kursgebühr mindestens 400,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, betragen.

3. Der Beitrag beträgt maximal 80 Prozent der anerkannten Kursgebühr. Der Restbetrag geht zu Lasten der Antrag stellenden Person.

Art. 8
Antragstellung und Zulassung der Anträge

1. Der Antrag muss auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular verfasst, von der Antrag stellenden Person unterzeichnet und bei der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung eingereicht werden.

2. Der Antrag muss spätestens am Vortag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden.

3. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt bei der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung; in diesem Fall ist das Protokolldatum maßgeblich,

b) mit einfacher Post; in diesem Fall ist das Poststempeldatum maßgeblich,

c) per Einschreiben mit Rückschein; in diesem Fall ist das Poststempeldatum maßgeblich,

d) über die institutionelle elektronische Post,

e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC), in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur,

f) über die Online-Dienste der Landesverwaltung durch Zugang mit einheitlicher digitaler Identität SPID oder aktivierter Bürgerkarte/Gesundheitskarte.

4. Der Eingang der Anträge wird von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung protokolliert. Die Antrag stellende Person ist für die fristgerechte Einreichung des Antrags selbst verantwortlich.

5. Zulässig sind Anträge, die

a) von den Personen laut Artikel 2 Absatz 1 fristgereicht eingereicht werden,

b) auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst sind,

c) vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen sind.

6. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Antragstellung beginnen.

7. Jede Person kann mehrmals pro Kalenderjahr einen Beitrag im Sinne von Artikel 1 beantragen, vorausgesetzt, der zuvor gewährte Beitrag wurde ordnungsgemäß abgerechnet.

8. Eventuelle Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, oder Zahlungen, die vor dem Tag der Einreichung des Antrags datiert sind, haben den Ausschluss der gesamten Weiterbildungsmaßnahme vom Beitrag zur Folge.

Art. 9
Inhaltliche Prüfung der Anträge und Gewährung der Beiträge

1. Anhand des dem Antrag beiliegenden Lebenslaufs prüft die Kommission laut Artikel 15 die Übereinstimmung der gewählten Weiterbildungsmaßnahme mit dem beruflichen Werdegang der Antrag stellenden Person.

2. Im Fall von Bildungsmaßnahmen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, wird überprüft, ob die Bildungsmaßnahme dazu geeignet sowie erschöpfend ist.

3. Zur inhaltlichen Prüfung der Anträge können auch Fachgutachten anderer Landesabteilungen eingeholt werden.

4. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 15 über die Gewährung oder Nichtgewährung der entsprechenden Beiträge. Das Ergebnis wird den Antrag stellenden Personen schriftlich mitgeteilt.

5. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang unter Berücksichtigung des Vorrangs laut Artikel 3 bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.

6. Die Kommission laut Artikel 15 kann bestimmen, welcher Anteil der jährlich zugewiesenen Geldmittel zur Finanzierung von Kursen verwendet wird, die nicht im Jahr der Antragstellung, sondern erst in den darauffolgenden Kalenderjahren enden.

Art. 10
Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen

1. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.

2. Etwaige Änderungen am Kurskalender, Stundenplan oder Kursort müssen rechtzeitig der Landesabteilung Italienisches Schulamt – Amt für Berufsbildung mitgeteilt werden.

3. Die Weiterbildungsmaßnahme muss 36 Monate nach Antragstellung abgeschlossen sein.

Art. 11
Teilnahmebestätigung

1. Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahme muss durch eine Teilnahmebestätigung nachgewiesen werden.

Art. 12
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesabteilung Italienisches Schulamt – Amt für Berufsbildung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss die Antrag stellende Person folgende Unterlagen vorlegen:

a) Rechnungen und sonstige Belege zum Nachweis der getätigten Ausgaben für die Kursgebühr sowie entsprechende Zahlungsbestätigungen in Form von Bankbelegen; alle Belege müssen auf die Antrag stellende Person lauten und sich eindeutig auf die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme beziehen,

b) Kopie der Teilnahmebestätigung.

2. In besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1 um weitere 90 Tage verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.

3. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.

4. Es werden keine Vorschüsse ausgezahlt.

Art. 13
Kontrollen

1. Die Landesabteilung Italienisches Schulamt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es für zweckmäßig erachtet wird.

2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Bei den Kontrollen wird Einsicht in die originalen Buchungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und zwar durch

a) Vor-Ort-Kontrollen,

b) Anforderung geeigneter Unterlagen.

4. Über die Kontrollen und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Landesabteilung Italienisches Schulamt zuzulassen.

6. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

7. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 14
Widerruf des Beitrags

1. Die Nichteinhaltung der Bedingungen laut den Artikeln 10, 11 und 12 hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf der Förderung zur Folge.

2. Wird die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme nur teilweise durchgeführt oder werden grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, kann der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt die Förderung sofort widerrufen.

3. Wird nach Auszahlung einer Förderung festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, falsche Erklärungen abgegeben oder Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, wird die Förderung widerrufen.

4. Bei Widerruf einer bereits ausgezahlten Förderung, muss der oder die Begünstigte den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Art. 15
Kommission für die Zulassung und die inhaltliche Prüfung der Beitragsanträge

1. Der Landesdirektor/Die Landesdirektorin für die italienischsprachige Berufsbildung ernennt eine Kommission für die Zulassung und inhaltliche Prüfung der eingereichten Beitragsanträge. Diese verfasst eine entsprechende Niederschrift über die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Beitrags.

2. Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

3. Den Mitgliedern der Kommission stehen weder Sitzungsgelder noch sonstige Vergütungen zu.

Art. 16
Besteuerung

1. Der der Antrag stellenden Person ausgezahlte Beitrag gilt als Einkommen und unterliegt als solcher der Besteuerung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 (Testo unico delle imposte sui redditi – TUIR), in geltender Fassung.

Art. 17
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Anlage B

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen und Weiterbildungsanbieter für betriebliche, überbetriebliche oder an Beschäftigte oder Arbeitssuchende gerichtete Weiterbildungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne der Landesgesetze vom 10. August 1977, Nr. 29, und vom 12. November 1992, Nr. 40, in jeweils geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Weiterbildungsmaßnahmen. Die Beiträge können gewährt werden

a) Unternehmen, die betriebsintern für ihr Personal maßgeschneiderte Weiterbildungsmaßnahmen organisieren, um ihren speziellen Anforderungen und denen ihrer Beschäftigten gerecht zu werden,

b) Unternehmen, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an offenen, überbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen; mit dem öffentlichen Beitrag wird ein Teil der Kursgebühr finanziert,

c) Weiterbildungsanbieter, welche offene Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte und Arbeitssuchende durchführen.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne von Anhang I Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt als Unternehmen jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform.

2. Für die Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen gilt Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Für die Definition von Großunternehmen gilt Artikel 2 Ziffer 24 der genannten Verordnung.

2. Abschnitt
Betriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) können ausschließlich an Unternehmen vergeben werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben.

Art. 4
Zielgruppe

1. Zielgruppe der Weiterbildungsmaßnahmen sind jeweils mindestens sechs in der Provinz Bozen am Rechtssitz oder in einer Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens beschäftigte Personen, und zwar unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses und von ihrer Qualifikation; davon ausgenommen sind ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Selbständige sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen. Zur Zielgruppe zählen auch Eigentümer und Eigentümerinnen/Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen und mitarbeitende Familienmitglieder, die ihre Haupttätigkeit für das Unternehmen verrichten.

Art. 5
Förderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder im Online-Unterricht mit einer Dauer von insgesamt maximal 500 Unterrichtsstunden/Lerneinheiten (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten). Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen fach- und berufsbezogene Inhalte haben, die den Wirtschaftssektor des Unternehmens sowie die beruflichen Perspektiven und die Qualifizierungs- und Fortbildungsbedürfnisse der darin beschäftigten Personen betreffen.

2. Jede Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 16 Unterrichtsstunden/Lerneinheiten umfassen und kann aus einem oder mehreren Kursen bestehen. Förderfähig sind nur jene Kurse, an denen mindestens sechs im Unternehmen beschäftigte Personen teilnehmen.

3. Nicht gefördert werden

a) Einzelunterricht,

b) Coaching, Supervision und Beratung,

c) Kurse im Gesundheitsbereich, welche auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden und Ähnliches abzielen,

d) Kurse, die esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,

e) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,

f) verpflichtende Kurse im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung,

g) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Bildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,

h) verpflichtende Bildungsmaßnahmen, welche auf EU-, Staats- oder Landesebene gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Lehre),

i) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden,

j) Sprachkurse, welche Basiswissen vermitteln,

k) Weiterbildungsmaßnahmen, bei welchen die Dozententätigkeit ausschließlich mit internem Personal durchgeführt wird.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgabeposten sind zulässig

a) Kosten für interne oder externe Dozenten und Dozentinnen (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten),

b) Fahrtspesen,

c) Miete der Unterrichtsräume,

d) Personalkosten für Kursteilnehmende.

2. Für Dozenten und Dozentinnen laut Absatz 1 Buchstabe a) gilt Folgendes:

a) Zur Festlegung der Kosten für die beteiligten internen Dozenten und Dozentinnen der Unternehmen sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 7 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Dozenten und Dozentinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes überschritten werden.

b) Für externe Dozenten und Dozentinnen sind je nach Ausbildungsgrad, Lehr- und Arbeitserfahrung drei Vergütungsgruppen vorgesehen:

1) Gruppe A: bis zu 120,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

2) Gruppe B: bis zu 100,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

3) Gruppe C: bis zu 80,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

c) Die Beträge laut Buchstabe b) verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und jeder anderen Abgabe (Vorsorgekassen für Freiberufler und Freiberuflerinnen, Vorsorgepflichtbeitrag und Ähnliches) und inklusive Steuereinbehalt.

d) Die zulässigen Gesamtkosten für interne und externe Dozenten und Dozentinnen werden bestimmt, indem die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde bzw. die zustehende Stundenvergütung mit der Zahl der vorgesehenen Unterrichtsstunden/Lerneinheiten multipliziert werden. Die geleisteten Stunden müssen anhand der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) angeführten Unterlagen abgerechnet werden.

3. Für die Fahrtspesen laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:

a) Es sind nur Fahrtspesen für externe Dozenten und Dozentinnen bei Präsenzunterricht zulässig.

b) Es werden nur die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Kursort mit dem eigenen Personenkraftwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn der zu erreichende Ort mindestens 300 km vom Ausgangsort entfernt ist, mit dem Flugzeug anerkannt.

c) Bei Benützung des eigenen Personenkraftwagens werden gemäß geltender Außendienstregelung des Landes neben dem Kilometergeld auch die Autobahnmaut und die Parkgebühren gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Taxikosten sind nur in begründeten Fällen zugelassen.

4. Für die Miete der Unterrichtsräume laut Absatz 1 Buchstabe c) gilt Folgendes:

a) Der für die Miete festgelegte Betrag muss im Kostenvoranschlag angegeben und bei der Abrechnung mit quittierter Rechnung belegt werden. Die zulässigen Höchstausgaben pro Tag betragen 300,00 Euro.

b) Ausgaben für die Benutzung betriebseigener Räumlichkeiten oder jener der eigenen Dachorganisation sind nicht zulässig.

5. Für die Personalkosten für Kursteilnehmende laut Absatz 1 Buchstabe d) gilt Folgendes:

a) Da das Personal des Unternehmens in seiner Arbeitszeit an der Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, entstehen dem begünstigten Unternehmen Kosten für den Verdienstausfall (Arbeitsausfall), deshalb können diese Personalkosten, die im Kostenvoranschlag anzugeben sind, anerkannt werden, aber nur zur Berechnung des Anteils der privaten Mitfinanzierung. Es steht den Unternehmen frei, auf die Anerkennung dieser Kosten zu verzichten.

b) Die Kosten für die Kursteilnahme der Eigentümer und Eigentümerinnen/Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen und mitarbeitenden Familienmitglieder werden nicht als Personalkosten anerkannt.

c) Für die Anerkennung der Personalkosten werden nur jene Stunden berücksichtigt, in denen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch effektiv an den Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.

d) Zur Festlegung der Personalkosten werden die durchschnittlichen Arbeitskosten für die einzelnen Kursteilnehmenden pro Stunde, die gemäß Artikel 7 zu berechnen sind, mit der geplanten Zahl der während der Arbeitszeit zu besuchenden Bildungsstunden multipliziert. Die besuchten Stunden müssen anhand der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) angeführten Unterlagen abgerechnet werden.

Art. 7
Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde

1. Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde werden auf der Grundlage der Entlohnung und der Sozialabgaben laut entsprechendem Kollektivvertrag und eventuellen Zusatzabkommen errechnet. Dazu ist folgende Berechnung anzustellen:

Bruttojahresgrundlage

+ 13tes Monatsgehalt

+ 14tes Monatsgehalt (falls vorgesehen) und evtl. zusätzliche Elemente, die vertraglich festgelegt sind

= Jahresbruttoentlohnung

+ zu Lasten des Unternehmens gehende Sozialversicherungsbeiträge (z.B. INPS), Arbeitsunfall-Versicherungsbeiträge (INAIL) und eventuelle Zusatzrentenfonds

+ Anteil der angereiften Abfindung (TFR)

= Gesamtkosten des Unternehmens

/ Anzahl der Arbeitsstunden (Kollektivvertrag ohne Urlaub, Freistellungen, Feiertage)

= durchschnittliche Arbeitskosten pro Stunde.

2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde werden allfällige Prämien, Überstunden und Ähnliches nicht berücksichtigt.

Art. 8
Umfang des Beitrags

1. Für die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme kann ein Beitrag bis zu 30.000,00 Euro pro Antrag gewährt werden.

2. Jedes Unternehmen kann in einem Kalenderjahr mehrere Anträge um einen Beitrag einreichen. Jeder weitere Antrag darf aber erst dann eingereicht werden, wenn die vorhergehende finanzierte Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen ist.

3. Im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind je nach Unternehmenskategorie folgende Fördersätze vorgesehen:

Unternehmenskategorie

Beitragsprozentsatz bezogen auf die zugelassenen Ausgaben

Große Unternehmen

50%

Mittlere Unternehmen

60%

Kleine Unternehmen, Kleinstunternehmen

70%

Art. 9
Beihilferegelung

1. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

Art. 10
Richtlinien zu den Kosten

1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Unternehmens.

2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.

3. Die Personalkosten für Kursteilnehmende werden nicht rückerstattet. Sie können gemäß Artikel 6 Absatz 5 nur für die Berechnung der privaten Mitfinanzierung anerkannt werden.

4. Der maximale Beitrag darf, unabhängig von der Höhe der Personalkosten für die Kursteilnehmenden, auf keinen Fall mehr als die Summe der gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3, und 4 anerkannten Ausgabeposten betragen.

5. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall können die Gesamtkosten der Weiterbildungsmaßnahme inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jedes Unternehmen unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.

Art. 11
Antragstellung

1. Der Antrag muss auf dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Formular, das vollständig auszufüllen ist, verfasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens unterzeichnet und zusammen mit den vorgesehenen Unterlagen bei derselben Landesdirektion eingereicht werden.

2. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eingereicht werden.

3. Der Antrag kann folgendermaßen eingereicht werden:

a) über die zertifizierte elektronische Post (PEC). Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

b) über die herkömmliche elektronische Post, sofern der Antragsteller nicht zur Benutzung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) verpflichtet ist. Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

c) über die Online-Dienste der Landesverwaltung.

4. Der Antrag muss fristgerecht von Unternehmen laut Artikel 3 eingereicht werden, sonst kann er nicht angenommen werden.

5. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

a) Erklärung zur Beihilferegelung und Deggendorf-Erklärung,

b) Kostenvoranschlag, der auf dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Vordruck abzufassen ist,

c) Dokumentation und Berechnung der Personalkosten für die Kursteilnehmenden, einschließlich der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde,

d) Teilnehmerliste (in Form einer Excel-Tabelle, die von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellt wird),

e) datierter und unterschriebener Lebenslauf jeder unterrichtenden Person, der am Tag der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf und in dem alle Angaben, die nicht die berufliche Qualifikation und Erfahrung betreffen, geschwärzt sind.

6. Eventuelle Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, oder Zahlungen, die vor dem Tag der Einreichung des Antrags datiert sind, haben den Ausschluss der gesamten Weiterbildungsmaßnahme vom Beitrag zur Folge.

Art. 12
Inhaltliche Prüfung der Anträge und Beitragsgewährung

1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 5 unter folgenden Aspekten:

a) Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Weiterbildungsmaßnahme mit den Tätigkeitsbereichen des Unternehmens,

b) Bedarf an beruflicher Qualifizierung und Fort- und Weiterbildung der im Unternehmen beschäftigten Personen,

c) Angemessenheit der Weiterbildungsmaßnahme bezogen auf die Kosten, die Dauer, die Zielsetzung, die Inhalte und die Methoden.

2. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage beginnen die Unternehmen mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Verantwortung. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrags werden keinerlei Ausgaben anerkannt.

3. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.

Art. 13
Beginn, Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme

1. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen.

2. Für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Bestätigung sind die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Diese Dokumente sind korrekt und sorgfältig zu führen und, sofern vorgesehen, mit allen erforderlichen Unterschriften zu versehen.

3. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die vom antragstellenden Unternehmen im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.

4. Etwaige Änderungen bei den Kursteilnehmenden, am Kurskalender, am Stundenplan oder am Kursort müssen der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.

5. Sollte die Anzahl der Teilnehmenden unter sechs Personen fallen, ist für die Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen beim Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme oder bei den Dozenten und Dozentinnen.

6. Der genehmigte Kostenvoranschlag ist bindend. Änderungen sind nicht zulässig.

7. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig durchgeführt und abgeschlossen werden.

8. Besteht eine Weiterbildungsmaßnahme aus mehreren Kursen, müssen mindestens 50 Prozent davon innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist durchgeführt und abgeschlossen werden.

Art. 14
Anwesenheitspflicht und Teilnahmebestätigungen

1. Die begünstigten Unternehmen sind verpflichtet, alle vorgesehenen Unterrichtsstunden/Lerneinheiten durchzuführen.

2. Die Teilnehmenden müssen mindestens 80 Prozent dieser Stunden/Lerneinheiten besuchen, sofern sie nicht nachweislich aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind.

3. Am Ende der Weiterbildungsmaßnahme muss den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

Art. 15
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung vorgelegt werden.

2. In besonderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1 um weitere 90 Tage verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.

3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Aufstellung der getätigten Ausgaben in derselben Form und Gliederung wie im genehmigten Kostenvoranschlag,

b) im Falle von Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz das von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung zur Verfügung gestellte Anwesenheitsregister, aus dem Folgendes hervorgeht:

1) Anwesenheit der einzelnen Teilnehmenden, welche mit der jeweiligen Unterschrift dokumentiert sein muss,

2) von den Dozenten und Dozentinnen geleistete Stunden, welche mit der jeweiligen Unterschrift dokumentiert sein müssen,

c) im Falle von Weiterbildungsmaßnahmen im Online-Unterricht

1) wird die Anwesenheit der einzelnen Teilnehmenden bestätigt durch

1.1) die von der Online-Plattform generierte Aufzeichnung oder

1.2) den Nachweis über den Lernerfolg oder

1.3) andere zweckdienliche Nachweise,

2) werden die von den Dozenten und Dozentinnen geleisteten Stunden bestätigt durch

2.1) die von der Online-Plattform generierte Aufzeichnung oder

2.2) andere zweckdienliche Nachweise,

d) endgültige aktualisierte Teilnehmerliste (in Form einer Excel-Tabelle, die von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellt wird),

e) Erklärung, dass die Teilnahmebestätigungen ausgestellt wurden,

f) Erklärung zur Angabe der allfälligen Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für die betreffende Weiterbildungsmaßnahme eingereicht wurden,

g) Buchungsbelege:

1) elektronische Rechnungen samt XML – File und entsprechender Umwandlung in PDF-Format über das Austauschsystem SDI (beinhaltet alle Elemente der Rechnung samt Übertragungsprotokolle), heruntergeladen vom reservierten Bereich der Agentur für Einnahmen. Ausländische Rechnungen sind im PDF–Format vorzulegen,

2) Honorarnoten und sonstige Belege zum Nachweis der getätigten Ausgaben,

3) Zahlungsnachweise in Form von Bankdokumenten für alle Buchungsbelege laut Ziffern 1 und 2,

h) Gehaltszettel der internen Dozenten und Dozentinnen und Berechnung der diesbezüglichen durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde,

i) Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten für die Kursteilnehmenden pro Stunde,

j) Abschlussbericht zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Weiterbildungsmaßnahme.

4. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage des genehmigten Kostenvoranschlages und der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.

Art. 16
Widerruf des Beitrags

1. Die Nichteinhaltung der in den Artikeln 13, 14 und 15 angeführten Bedingungen hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen - den Widerruf des Beitrags zur Folge.

2. Wird die Bedingung laut Artikel 13 Absatz 8 nicht eingehalten (d.h. werden weniger als 50 % der Kurse der genehmigten Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt) oder werden bei der genehmigten Weiterbildungsmaßnahme grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, wird der Beitrag widerrufen.

3. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, unwahre oder falsche Erklärungen abgegeben wurden oder notwendige Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag widerrufen.

4. Bei Widerruf eines bereits ausgezahlten Beitrags muss das begünstigte Unternehmen den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Abschnitt
Überbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen

Art. 17
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) können an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben.

2. Der Beitrag kann ausschließlich für Beschäftigte des ansuchenden Unternehmens beantragt werden.

Art. 18
Zielgruppe

1. Zielgruppe der Weiterbildungsmaßnahmen sind jeweils bis zu fünf in der Provinz Bozen am Rechtssitz oder in einer Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens beschäftigte Personen mit Ausnahme der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Zur Zielgruppe zählen auch Eigentümer und Eigentümerinnen/Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen und mitarbeitende Familienmitglieder, die ihre Haupttätigkeit für das Antrag stellende Unternehmen verrichten.

Art. 19
Förderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder im Online-Unterricht mit einer Dauer von insgesamt maximal 500 Unterrichtsstunden/Lerneinheiten (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten). Die Weiterbildungsmaßnahmen können in Italien oder im Ausland stattfinden und müssen fach- und berufsbezogene Inhalte haben, die den Wirtschaftssektor des Unternehmens sowie die beruflichen Perspektiven und die Qualifizierungs- und Fortbildungsbedürfnisse der darin beschäftigten Personen betreffen.

2. Jede Weiterbildungsmaßnahme kann aus einem oder mehreren Kursen bestehen.

3. Nicht gefördert werden

a) Einzelunterricht,

b) Coaching, Supervision und Beratung, Messe- und Kongressbesuche,

c) Weiterbildungsmaßnahmen, welche direkt am Arbeitsplatz oder im Betrieb durchgeführt werden,

d) Sprachkurse,

e) reguläre Schulausbildung und Laureatsstudiengänge,

f) Kurse im Gesundheitsbereich, welche auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden und Ähnliches abzielen,

g) Kurse, die esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,

h) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,

i) verpflichtende Kurse im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung,

j) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Bildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,

k) verpflichtende Bildungsmaßnahmen, welche auf EU-, Staats- oder Landesebene gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Lehre),

l) Weiterbildungsmaßnahmen, welche bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden.

Art. 20
Kursveranstalter

1. Die Weiterbildungsmaßnahmen, für die ein Beitrag beantragt wird, können nur von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsehen.

2. Die Kursveranstalter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) für die Weiterbildung akkreditiert sein,

b) über eine ISO-, EFQM- oder ähnliche anerkannte Zertifizierung verfügen,

c) entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.

3. Kursveranstalter und antragstellendes Unternehmen dürfen nicht identisch sein.

Art. 21
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig ist ausschließlich die Kursgebühr für die im Antrag angegebene und genehmigte Weiterbildungsmaßnahme.

2. Die Kommission laut Artikel 48 legt jährlich den Höchstbetrag der anerkannten Kursgebühr für jede Unterrichtsstunde/Lerneinheit fest.

3. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, für Zertifikats- und Prüfungsgebühren sowie für Kursmaterial und Ähnliches werden nicht anerkannt.

Art. 22
Umfang des Beitrags

1. Jedem Unternehmen kann ein Beitrag von maximal 10.000,00 Euro pro Kalenderjahr gewährt werden. Der Beitrag für jede einzelne Person kann dabei maximal 3.000,00 Euro pro Kalenderjahr betragen.

2. Jedes Unternehmen kann in einem Kalenderjahr mehrere Anträge um einen Beitrag einreichen.

3. Die Weiterbildungsmaßnahme kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 aus einem oder mehreren Kursen bestehen. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn die Teilnahmegebühr pro Person und Kurs mindestens 400,00 Euro beträgt.

4. Der Beitrag beträgt maximal 80 Prozent der anerkannten Kursgebühr.

Art. 23
Beihilferegelung

1. Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen fällt der vorgesehene Beitrag unter „geringfügige Beihilfen“.

Art. 24
Richtlinien zu den Kosten

1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Unternehmens.

2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anzuwenden.

3. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall kann die Kursgebühr inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jedes einzelne Unternehmen unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.

Art. 25
Antragstellung

1. Der Antrag muss auf dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Formular, das vollständig auszufüllen ist, verfasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens unterzeichnet und zusammen mit den vorgesehenen Unterlagen bei derselben Landesdirektion eingereicht werden.

2. Der Antrag muss spätestens am Vortag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme eingereicht werden.

3. Der Antrag kann folgendermaßen eingereicht werden:

a) über die zertifizierte elektronische Post (PEC). Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

b) über die herkömmliche elektronische Post, sofern der Antragsteller nicht zur Benutzung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) verpflichtet ist. Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

c) über die Online-Dienste der Landesverwaltung.

4. Der Antrag muss fristgerecht von Unternehmen laut Artikel 17 eingereicht werden, sonst kann er nicht angenommen werden.

5. Dem Antrag ist die De-minimis-Erklärung beizulegen.

6. Eventuelle Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, oder Zahlungen, die vor dem Tag der Einreichung des Antrags datiert sind, haben den Ausschluss der gesamten Weiterbildungsmaßnahme vom Beitrag zur Folge.

Art. 26
Inhaltliche Prüfung der Anträge und Beitragsgewährung

1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 19 unter folgenden Aspekten:

a) Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Weiterbildungsmaßnahmen mit den Tätigkeitsbereichen des Unternehmens,

b) Bedarf an beruflicher Qualifizierung und Fort- und Weiterbildung der im Unternehmen beschäftigten Personen,

c) Angemessenheit der Kursgebühr.

2. Es liegt im Ermessen der Kommission, Klärungen oder Ergänzungen zu verlangen.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage erfolgt die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auf Verantwortung des antragstellenden Unternehmens. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrags wird die Kursgebühr nicht anerkannt.

4. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.

5. Die Kommission laut Artikel 48 kann bestimmen, welcher Anteil der jährlich zugewiesenen Geldmittel zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen verwendet wird, die nicht im Jahr der Antragstellung, sondern erst in den darauffolgenden Kalenderjahren abgeschlossen werden.

Art. 27
Beginn, Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen

1. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen.

2. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die vom antragstellenden Unternehmen im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.

3. Etwaige Änderungen am Kurskalender, am Stundenplan oder am Kursort sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.

4. Die Weiterbildungsmaßnahme muss – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – 24 Monate nach Antragstellung vollständig durchgeführt und abgeschlossen sein.

Art. 28
Teilnahmebestätigung

1. Die Anwesenheit bei der Weiterbildungsmaßnahme muss durch eine Teilnahmebestätigung nachweisbar sein.

Art. 29
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung vorgelegt werden.

2. In besonderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1 um weitere 90 Tage verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.

3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Erklärung, dass die vom Kursveranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen vorhanden sind,

b) Erklärung zur Angabe der allfälligen Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für die betreffende Weiterbildungsmaßnahme eingereicht wurden,

c) Buchungsbelege:

1) elektronische Rechnungen samt XML – File und entsprechender Umwandlung in PDF-Format über das Austauschsystem SDI (beinhaltet alle Elemente der Rechnung samt Übertragungsprotokolle), heruntergeladen vom reservierten Bereich der Agentur für Einnahmen. Ausländische Rechnungen sind im PDF–Format vorzulegen,

2) Zahlungsnachweise in Form von Bankdokumenten für alle Buchungsbelege laut Ziffer 1.

4. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.

Art. 30
Widerruf des Beitrages

1. Die Nichteinhaltung der in den Artikeln 27, 28 und 29 angeführten Bedingungen hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf des Beitrags zur Folge.

2. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, unwahre oder falsche Erklärungen abgegeben wurden oder notwendige Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag widerrufen.

3. Bei Widerruf eines bereits ausgezahlten Beitrags muss das begünstigte Unternehmen den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

4. Abschnitt
Weiterbildungsanbieter

Art. 31
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) können an folgende Unternehmen, in Folge als Weiterbildungsanbieter bezeichnet, vergeben werden, die in ihrer Satzung die berufliche Aus- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsehen:

a) öffentliche und private Körperschaften und Berufsbildungseinrichtungen,

b) bilaterale Einrichtungen der Sozialpartner,

c) Berufskammern und -kollegien.

2. Die Weiterbildungsanbieter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) für die Weiterbildung akkreditiert sein,

b) über eine ISO-, EFQM- oder ähnliche anerkannte Zertifizierung verfügen,

c) entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.

3. Die Weiterbildungsanbieter laut Absatz 1 müssen ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben.

Art. 32
Zielgruppe

1. Zielgruppe der förderfähigen Weiterbildungsmaßnahmen sind

a) Personen, die am Rechtssitz oder in einer Betriebsstätte eines Unternehmens in der Provinz Bozen beschäftigt sind,

b) in der Provinz Bozen ansässige Personen mit Arbeitslosenstatus, die sofort bereit sind, ein angemessenes Arbeitsangebot anzunehmen.

2. Nicht zur Zielgruppe gehören die Beschäftigten des antragstellenden Weiterbildungsanbieters.

Art. 33
Förderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen (Kurs, Lehrgang oder Workshop, im Folgenden als Kurs bezeichnet) sowohl in Präsenz als auch im Online-Unterricht mit einer Dauer von insgesamt maximal 500 Unterrichtsstunden/Lerneinheiten (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten). Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen fach- und berufsbezogene Inhalte haben und in der Provinz Bozen durchgeführt werden.

2. Gefördert werden können nur jene Weiterbildungsmaßnahmen, an denen – außer in begründeten Fällen – mindestens acht Personen teilnehmen.

3. Mit den Weiterbildungsmaßnahmen müssen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

a) die Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an neue berufliche Anforderungen,

b) die Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel eines beruflichen und finanziellen Aufstiegs,

c) der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, um in einem neuen Beruf Fuß zu fassen,

d) der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,

e) die berufliche Spezialisierung (z.B. Vorbereitungskurse auf Prüfungen zur Erlangung einer Befähigung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten).

4. Nicht gefördert werden

a) Coaching, Supervision und Beratung,

b) Sprachkurse,

c) Kurse im Gesundheitsbereich, welche auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden und Ähnliches abzielen,

d) Kurse, die esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,

e) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,

f) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Bildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,

g) Weiterbildungsmaßnahmen, welche bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden,

h) Tagungen, Vorträge, Messen, Kongresse und Ähnliches.

Art. 34
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgabeposten sind zulässig:

a) Direkte Kosten:

1) Kursleitung (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),

2) Dozenten und Dozentinnen (interne oder externe),

3) Tutoring (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),

4) Fahrtspesen,

5) Verpflegungskosten,

6) Miete von didaktischen Geräten,

7) Miete der Unterrichtsräume,

8) Kursmaterial,

b) Indirekte Kosten:

1) Personalkosten für Verwaltung und Buchführung,

2) Fixkosten.

2. Für die Kursleitung laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1 gilt Folgendes:

a) Unter diesen Posten fallen alle Ausgaben für die Planung, Vorbereitung und Realisierung der Weiterbildungsmaßnahme.

b) Ausgaben für die Kursleitung sind im Ausmaß von maximal 40 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.

c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.

d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 80,00 Euro pro Stunde vorgesehen.

e) Zur Berechnung der Kosten für die Kursleitung sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.

3. Für die Dozenten und Dozentinnen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2 gilt Folgendes:

a) Zur Festlegung der Kosten für die beteiligten internen Dozenten und Dozentinnen der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Dozenten und Dozentinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes überschritten werden.

b) Für externe Dozenten und Dozentinnen sind je nach Ausbildungsgrad, Lehr- und Arbeitserfahrung drei Vergütungsgruppen vorgesehen:

1) Gruppe A: bis zu 120,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

2) Gruppe B: bis zu 100,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

3) Gruppe C: bis zu 80,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe betrifft Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

c) Zur Berechnung der Kosten für die Dozenten und Dozentinnen sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 2 anzuwenden.

4. Für das Tutoring laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3 gilt Folgendes:

a) Die Ausgaben für das Tutoring sind im Ausmaß von maximal 50 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.

b) Die Landesverwaltung entscheidet aufgrund der Beschreibung der geplanten Weiterbildungsmaßnahme über die Notwendigkeit eines Tutorings und das entsprechende zulässige Stundenausmaß.

c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.

d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 50,00 Euro pro Stunde vorgesehen.

e) Zur Berechnung der Kosten für das Tutoring sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.

5. Für die Fahrtspesen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 4 gilt Folgendes:

a) Es sind nur Fahrtspesen für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.

b) Es werden nur die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Kursort mit dem eigenen Personenkraftwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn der zu erreichende Ort mindestens 300 km vom Ausgangsort entfernt ist, mit dem Flugzeug anerkannt.

c) Bei Benützung des eigenen Personenkraftwagens werden gemäß geltender Außendienstregelung des Landes neben dem Kilometergeld auch die Autobahnmaut und die Parkgebühren gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Taxikosten werden nur in begründeten Fällen anerkannt.

6. Für die Verpflegungskosten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 5 gilt Folgendes:

a) Es sind nur Verpflegungskosten für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.

b) Für jede Mahlzeit werden die Kosten bis zu der Ausgabengrenze erstattet, die in der geltenden Außendienstregelung des Landes festgelegt ist.

c) Nicht zulässig sind Unterkunftskosten und Spesen für Extrakonsumationen, wie zum Beispiel Bar, Frigobar, Telefon und Ähnliches.

7. Für die Miete von didaktischen Geräten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6 gilt Folgendes:

a) Zulässig sind nur Ausgaben für die Miete von außerordentlichen didaktischen Geräten, die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich sind.

b) Nicht zulässig sind hingegen Ausgaben für die Miete von Online-Plattformen, den Ankauf von Lizenzen für Videokonferenzen-Software und Ähnliches und die Miete von Geräten, die zur Grundausstattung eines Unterrichtsraumes für die Durchführung eines Kurses gehören (z.B. Laptop, Beamer, Overhead-Projektor, Flipcharts, Pinnwand, Moderationskoffer, Fernsehgerät, DVD/CD-Player und Ähnliches).

8. Für die Miete der Unterrichtsräume laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7 gilt Folgendes:

a) Der für die Miete festgelegte Betrag muss im Kostenvoranschlag angegeben und bei Abrechnung mit quittierter Rechnung belegt werden. Die zulässigen Höchstausgaben pro Tag betragen 300,00 Euro.

b) Ausgaben für die Benutzung betriebseigener Räumlichkeiten oder jener der eigenen Dachorganisation sind nicht zulässig.

9. Für das Kursmaterial laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 gilt Folgendes:

a) Dieser Posten umfasst die Kosten für den Ankauf von Kursmaterial (Bücher, Verbrauchs- und Übungsmaterial), das den an der Weiterbildungsmaßnahme Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird; diese Kosten sind im Ausmaß von maximal 100,00 Euro pro Person zulässig. Nicht zulässig sind hingegen die Kosten für Büromaterial.

b) Das für die Bildungsmaßnahme vorgesehene Material ist im Kostenvoranschlag genau aufzulisten und zu beschreiben und muss für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendet werden; die entsprechenden Ausgaben sind bei Abrechnung durch quittierte Einkaufsrechnungen zu belegen.

c) Das bei der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendete oder hergestellte Material darf nicht vermarktet werden.

10. Für die indirekten Kosten laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:

a) Unter den Posten „Personalkosten für Verwaltung und Buchführung“ fallen die Kosten für das Personal, welches mit Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten sowie mit der Buchführung in Zusammenhang mit der Weiterbildungsmaßnahme beauftragt ist.

b) Unter den Posten „Fixkosten“ fallen alle zu Lasten des Weiterbildungsanbieters gehenden Gemeinkosten wie jene für Reinigung, Telefon, Wasser, Heizung, Strom und Miete für die Verwaltungs- und Büroräume.

c) Die indirekten Kosten sind als Pauschalverrechnungssatz in Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten direkten Kosten zulässig.

d) Die indirekten Kosten müssen weder bei Antragstellung noch bei der Abrechnung belegt werden. Bei Kontrollen und Überprüfungen muss der Weiterbildungsanbieter jedoch darlegen, wie er diese Kosten berechnet hat.

e) Die Abrechnung der indirekten Kosten mit Pauschalverrechnungssatz darf in keinem Fall eine künstliche Erhöhung der direkten Kosten zur Folge haben. Sind die direkten Kosten bei der Abrechnung niedriger als die ursprünglich genehmigten, wird auch der pauschal anerkannte Betrag für die indirekten Kosten anteilsmäßig reduziert.

Art. 35
Allgemeine Bestimmungen zu den beauftragten Personen und Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde

1. Die Vergütungen für die mit der Weiterbildungsmaßnahme beauftragten externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) laut Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d), Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4 Buchstabe d) verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und jeder anderen Abgabe (Vorsorgekassen für Freiberufler und Freiberuflerinnen, Vorsorgepflichtbeitrag und Ähnliches) und inklusive Steuereinbehalt.

2. Die zulässigen Gesamtkosten für interne und externe Dozenten und Dozentinnen werden bestimmt, indem die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde bzw. die zustehende Stundenvergütung mit der Zahl der vorgesehenen Unterrichtsstunden/Lerneinheiten (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten) multipliziert werden. Die geleisteten Stunden müssen anhand der in Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) angeführten Unterlagen abgerechnet werden.

3. Die zulässigen Gesamtkosten für interne und externe nicht unterrichtende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Kursleitung, Tutoring) werden bestimmt, indem die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde bzw. die zustehende Stundenvergütung mit der Zahl der vorgesehenen Tätigkeitsstunden (1 Tätigkeitsstunde = 60 Minuten) multipliziert werden. Die geleisteten Stunden müssen anhand der Time-Sheets laut Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe f) abgerechnet werden.

4. Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde werden auf der Grundlage der Entlohnung und der Sozialabgaben laut entsprechendem Kollektivvertrag und eventuellen Zusatzabkommen errechnet. Dazu ist folgende Berechnung anzustellen:

Bruttojahresgrundlage

+ 13tes Monatsgehalt

+ 14tes Monatsgehalt (falls vorgesehen) und evtl. zusätzliche Elemente, die vertraglich festgelegt sind

= Jahresbruttoentlohnung

+ zu Lasten des Weiterbildungsanbieters gehende Sozialversicherungsbeiträge (z.B. INPS), Arbeitsunfall-Versicherungsbeiträge (INAIL) und eventuelle Zusatzrentenfonds

+ Anteil der angereiften Abfindung (TFR)

= Gesamtkosten des Weiterbildungsanbieters

/ Anzahl der Arbeitsstunden (Kollektivvertrag ohne Urlaub, Freistellungen, Feiertage)

= durchschnittliche Arbeitskosten pro Stunde.

5. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde werden allfällige Prämien, Überstunden und Ähnliches nicht berücksichtigt.

Art. 36
Umfang des Beitrags

1. Für die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme kann ein Beitrag bis zu 30.000,00 Euro pro Antrag gewährt werden.

2. Jeder Weiterbildungsanbieter kann in einem Kalenderjahr mehrere Anträge einreichen, wobei es in jedem Fall erforderlich ist, für jeden Kurs einen eigenen Antrag einzureichen.

3. Im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind je nach Unternehmenskategorie folgende Fördersätze vorgesehen:

Unternehmenskategorie

Beitragsprozentsatz bezogen auf die zugelassenen Ausgaben

Große Unternehmen

50%

Mittlere Unternehmen

60%

Kleine Unternehmen, Kleinstunternehmen

70%

Art. 37
Beihilferegelung

1. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

2. Werden die Weiterbildungsmaßnahmen von den Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsvorschriften organisiert, fällt der vorgesehene Beitrag im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über De-minimis-Beihilfen unter „geringfügige Beihilfen“.

Art. 38
Richtlinien zu den Kosten

1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Weiterbildungsanbieters.

2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anzuwenden.

3. Die private Mitfinanzierung kann abgedeckt werden, indem von den Teilnehmenden Kursgebühren eingehoben werden; diese sind bereits im Beitragsantrag anzugeben.

4. Die Summe aus den effektiv eingehobenen Teilnahmegebühren, den allfälligen anderen mit der Weiterbildungsmaßnahme zusammenhängenden Einnahmen und der öffentlichen Finanzierung darf die förderfähigen und bei der Abrechnung anerkannten Gesamtkosten nicht überschreiten.

5. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall können die Gesamtkosten der Weiterbildungsmaßnahme inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jeder einzelne Weiterbildungsanbieter unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.

Art. 39
Antragstellung

1. Der Antrag muss auf dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Formular, das vollständig auszufüllen ist, verfasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Weiterbildungsanbieters unterzeichnet und zusammen mit den vorgesehenen Unterlagen bei derselben Landesdirektion eingereicht werden.

2. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eingereicht werden.

3. Der Antrag kann folgendermaßen eingereicht werden:

a) über die zertifizierte elektronische Post (PEC). Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

b) über die herkömmliche elektronische Post, sofern der Antragsteller nicht zur Benutzung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) verpflichtet ist. Der Antrag ist gültig, wenn er mit digitaler Unterschrift unterzeichnet ist oder händisch unterschrieben und mit der Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises eingereicht wird,

c) über die Online-Dienste der Landesverwaltung.

4. Der Antrag muss fristgerecht von Weiterbildungsanbietern laut Artikel 31 eingereicht werden, sonst kann er nicht angenommen werden.

5. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

a) Erklärung zur Beihilferegelung und Deggendorf-Erklärung oder, falls Artikel 37 Absatz 2 zutrifft, De-minimis-Erklärung,

b) Kostenvoranschlag, der auf dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Vordruck abzufassen ist,

c) Teilnehmerliste (in Form einer Excel-Tabelle, die von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellt wird),

d) datierter und unterschriebener Lebenslauf jedes beteiligten Mitarbeiters und jeder beteiligten Mitarbeiterin (Dozent/Dozentin, Kursleitung, Tutoring), der am Tag der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf und in dem alle Angaben, die nicht die berufliche Qualifikation und Erfahrung betreffen, geschwärzt sind.

6. Eventuelle Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, oder Zahlungen, die vor dem Tag der Einreichung des Antrags datiert sind, haben den Ausschluss der gesamten Weiterbildungsmaßnahme vom Beitrag zur Folge.

Art. 40
Inhaltliche Prüfung der Anträge und Beitragsgewährung

1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 33 unter folgenden Aspekten:

a) organisatorische Fähigkeiten und nachweisliche Erfahrung des Weiterbildungsanbieters auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

b) Angemessenheit der Weiterbildungsmaßnahme bezogen auf die Höhe der Kosten, die Dauer, die Zielsetzung, die Inhalte und die Methoden,

c) Art der Bestätigung des Kursabschlusses (Teilnahmebestätigung, Diplom/Zertifikat u.a.).

2. Es liegt im Ermessen der Kommission, Klärungen oder Ergänzungen zu verlangen.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Weiterbildungsanbietern schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage beginnen die Weiterbildungsanbieter mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Verantwortung. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrages werden keinerlei Spesen anerkannt.

4. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.

Art. 41
Beginn, Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen

1. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen.

2. Für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Bestätigung sind die in Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) und Buchstabe f) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Diese Dokumente sind korrekt und sorgfältig zu führen und, sofern vorgesehen, mit allen erforderlichen Unterschriften zu versehen.

3. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die vom antragstellenden Weiterbildungsanbieter im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.

4. Etwaige Änderungen bei den Kursteilnehmenden, am Kurskalender, am Stundenplan, am Kursort oder bei den nicht unterrichtenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Kursleitung, Tutoring) müssen der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.

5. Sollte die Anzahl der Teilnehmenden unter acht Personen fallen, ist für die Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen beim Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme oder bei den Dozenten und Dozentinnen.

6. Der genehmigte Kostenvoranschlag ist bindend. Änderungen sind nicht zulässig.

7. Die Weiterbildungsmaßnahme muss – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig durchgeführt und abgeschlossen werden.

Art. 42
Beauftragung Dritter

1. Es ist nicht zulässig, Dritte mit der Realisierung der Weiterbildungsmaßnahme zu beauftragen. Der Weiterbildungsanbieter muss die verschiedenen Teilbereiche der Weiterbildungsmaßnahme (Kursleitung, Sekretariat und Verwaltung) selbst durchführen, das heißt mit seinem eigenen Personal oder durch die Inanspruchnahme von Einzelleistungen außenstehender Personen.

Art. 43
Anwesenheitspflicht und Abschlussbestätigungen

1. Die Weiterbildungsanbieter sind verpflichtet, alle vorgesehenen Unterrichtsstunden/Lerneinheiten durchzuführen.

2. Die Teilnehmenden müssen mindestens 80 Prozent dieser Stunden besuchen, sofern sie nicht nachweislich aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind.

3. Am Ende der Weiterbildungsmaßnahme muss den Teilnehmenden eine Abschlussbestätigung (Teilnahmebestätigung, Diplom/Zertifikat u.a.) ausgestellt werden.

Art. 44
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung vorgelegt werden.

2. In besonderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1 um weitere 90 Tage verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.

3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Aufstellung der getätigten Ausgaben in derselben Form und Gliederung wie im genehmigten Kostenvoranschlag,

b) im Falle von Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz das von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung zur Verfügung gestellte Anwesenheitsregister, aus dem Folgendes hervorgeht:

1) Anwesenheit der einzelnen Teilnehmenden, welche mit der jeweiligen Unterschrift dokumentiert sein muss,

2) von den Dozenten und Dozentinnen geleistete Stunden, welche mit der jeweiligen Unterschrift dokumentiert sein müssen,

c) im Falle von Weiterbildungsmaßnahmen im Online-Unterricht

1) wird die Anwesenheit der einzelnen Teilnehmenden bestätigt durch

1.1) die von der Online-Plattform generierte Aufzeichnung oder

1.2) den Nachweis über den Lernerfolg oder

1.3) andere zweckdienliche Nachweise,

2) werden die von den Dozenten und Dozentinnen geleisteten Stunden bestätigt durch

2.1) die von der Online-Plattform generierte Aufzeichnung oder

2.2) andere zweckdienliche Nachweise,

d) endgültige aktualisierte Teilnehmerliste (in Form einer Excel-Tabelle, die von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellt wird),

e) Erklärung darüber, dass die Abschlussbestätigungen ausgestellt wurden,

f) Arbeitszeitnachweise (Time-Sheets) in Bezug auf die Kursleitung und das Tutoring, die von den jeweiligen Verantwortlichen unterzeichnet sind (nach dem von der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung bereitgestellten Muster)

g) Erklärung zur Angabe der allfälligen Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für die betreffende Weiterbildungsmaßnahme eingereicht wurden,

h) Buchungsbelege:

1) elektronische Rechnungen samt XML-File und entsprechender Umwandlung in PDF-Format über das Austauschsystem SDI (beinhaltet alle Elemente der Rechnung samt Übertragungsprotokolle), heruntergeladen vom reservierten Bereich der Agentur für Einnahmen. Ausländische Rechnungen sind im PDF-Format vorzulegen,

2) Honorarnoten und sonstige Belege zum Nachweis der getätigten Ausgaben,

3) Zahlungsnachweise in Form von Bankdokumenten für alle Buchungsbelege laut Ziffern 1 und 2,

i) Rechnungen oder Steuerbelege zur Dokumentation der Verpflegungskosten; diese Unterlagen müssen vom leistungserbringenden Betrieb (z.B. Restaurant oder Hotel) auf den Namen der Person ausgestellt sein, welche die Leistung in Anspruch genommen hat,

j) Gehaltszettel der internen Dozenten und Dozentinnen und Berechnung der diesbezüglichen durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde,

k) Erklärung über die Einhebung der Teilnahmegebühren oder anderer Einnahmen des Weiterbildungsanbieters,

l) Abschlussbericht zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Weiterbildungsmaßnahme, der auch die Ergebnisse der Feedbackbögen enthält. Letztere sind nur auf ausdrückliche Anforderung der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung hin zu übermitteln.

4. Die indirekten Kosten müssen nicht durch Unterlagen belegt werden.

5. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage der Einnahmen des Weiterbildungsanbieters, des genehmigten Kostenvoranschlages und der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.

Art. 45
Widerruf des Beitrags

1. Die Nichteinhaltung der in den Artikeln 41, 43 e 44 angeführten Bedingungen hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf des Beitrags zur Folge.

2 Wird die Bedingung laut Artikel 42 nicht eingehalten oder werden bei der genehmigten Weiterbildungsmaßnahme grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, wird der Beitrag widerrufen.

3. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, unwahre oder falsche Erklärungen abgegeben wurden oder notwendige Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag widerrufen.

4. Bei Widerruf eines bereits ausgezahlten Beitrags muss der begünstigte Weiterbildungsanbieter den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 46
Vorschuss

1. Auf den genehmigten Beitrag wird kein Vorschuss gezahlt.

Art. 47
Kontrollen

1. Die Landesabteilung Italienisches Schulamt führt Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch. Sie führt außerdem in allen Fällen Kontrollen durch, in denen sie es für zweckmäßig erachtet.

2. Die Anträge, die einer Stichprobenkontrolle zu unterziehen sind, werden durch Auslosung bestimmt. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Bei den Kontrollen wird Einsicht in die originalen Buchungsunterlagen genommen und es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Die Kontrollen erfolgen durch

a) Anforderung bestimmter Unterlagen,

b) Vor-Ort-Kontrollen, falls die zu überprüfenden Informationen nicht aus den obgenannten Unterlagen hervorgehen.

4. Über die Kontrollen und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Landesabteilung Italienisches Schulamt zuzulassen.

6. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

7. Im Fall unwahrer oder falscher Erklärungen im Antrag oder in einem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 48
Kommission für die inhaltliche Prüfung der Beitragsanträge

1. Der Landesdirektor/Die Landesdirektorin für die italienischsprachige Berufsbildung ernennt eine Kommission für die inhaltliche Prüfung der eingereichten Beitragsanträge. Diese verfasst eine entsprechende Niederschrift über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrages.

2. Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

3. Den Mitgliedern der Kommission stehen keinerlei Sitzungsgelder oder andere Vergütungen zu.

Art. 49
Schutzklausel

1. Die Beiträge werden im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Art. 50
Verweis

1. Auf alles, was mit den vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, werden die einschlägigen Bestimmungen auf EU-, Staats- und Landesebene angewandt.

 

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