(1) Unbeschadet der Beziehung zwischen Patienten und Hausarzt, der vom Patienten gewählt wird, erfolgt die Gesundheitsbetreuung im territorialen Bereich durch vertragsgebundene Ärzte nach den Modalitäten, die von den staatlichen Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Landes für einen verbesserten Gesundheitsschutz vorgesehen sind.
(2) Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest, deren Umsetzung dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen obliegt. 16)
(3)17)
(4) Das Land Südtirol kann den Bau, den Umbau und die Ausstattung der Arztpraxen für Allgemeinmedizin fördern. Diese Förderungen sind insbesondere für die Arztpraxen in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und für Formen der vernetzten Gruppenmedizin bestimmt. 18)
(5) Das Land Südtirol kann Forschungseinrichtungen im Bereich der Allgemeinmedizin fördern. 19)
(6) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen, die Kriterien und gegebenenfalls auch Formen der Konvention mit den Alters- und Pflegeheimen. 20)
(7) Der Sanitätsbetrieb kann bei Notwendigkeit und Dringlichkeit und nachdem alle vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Verfahren, welche die Höchstanzahl an Arztwahlen und ihre Einschränkungen regeln, durchgeführt wurden, außerordentliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Höchstzahl an Arztwahlen für den einzelnen Arzt, die zeitlich begrenzte Aufhebung der Selbstbeschränkungen sowie jede andere von den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehene Maßnahme ergreifen, um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung einzelner Einzugsgebiete zu sichern. 21)
(8) Der Sanitätsbetrieb gewährt den Ärzten, denen aufgrund eines Mangels an Allgemeinmedizinern Patientenwahlen über die vorgesehene Höchstzahl hinaus zugewiesen werden, um die medizinische Versorgung im Einzugsgebiet zu sichern bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt, mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 eine einmalige Vergütung, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird. 22)
(9) In Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol und des Mangels an Kinderärzten in den Krankenhauseinrichtungen, wird den Kinderärzten freier Wahl für die Obliegenheit, zusätzliche Betreuungspflichten zu übernehmen, eine einmalige Vergütung gewährt, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird. 23)