(1) Für die Errichtung, die Erhaltung und die Verwendung jeder für die gemeinsame Abbautätigkeit in Bergwerken notwendigen Anlage können freiwillige oder Zwangskonsortien errichtet werden.
(2) Die Errichtung des Zwangskonsortiums erfolgt mit Dekret des Landeshauptmanns; dieser stützt sich auf einen Beschluß des Landesausschusses; er gibt die Gründe des öffentlichen Interesses an, die die Errichtung rechtfertigen.11)