(1) Bei Ableben des Abbauberechtigten müssen die Erben innerhalb der Frist von 3 Monaten mit der in Artikel 1105 des BGB angegebenen Mehrheit einen einzigen Vertreter für alle rechtlichen Beziehungen zur Landesverwaltung und zu Dritten ernennen. Nach Ablauf dieser Frist wird dieser Vertreter vom Präsidenten des Landesgerichtes - auf Antrag des zuständigen Landesrates und ohne Anhören der Betroffenen - von Amts wegen ernannt.