(1) Dem Abbauberechtigten, der das Abbauprogramm vollständig durchgeführt und alle anderen mit der Abbauermächtigung verbundenen Pflichten erfüllt hat, kann eine Verlängerung gewährt werden.
(2) Die Verlängerung muß wenigstens 2 Jahre vor Ablauf der Ermächtigung beantragt werden und kann nach Anhören - falls erforderlich - der Ämter und Organe gemäß Artikel 21 Absatz 5 mit Beschluß des Landesausschusses eingeräumt werden. Die Verlängerung wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit er gegebenenfalls die in Absatz 12 desselben Artikels genannten Maßnahmen ergreifen kann.8)