(1) Bei der Landesabteilung Gesundheit wird die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich errichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient in Südtirol erbrachte Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat und er selbst oder die Rechtsnachfolger angeben, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen vorliegen:
- Schädigung der Gesundheit des Patienten durch einen Diagnosefehler, einen Behandlungsfehler oder durch beides infolge einer Handlung oder Unterlassung seitens einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person,
- Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fehlender oder unzureichender Aufklärung,
- Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fahrlässigen Verhaltens in einer Gesundheitseinrichtung, beschränkt auf Tätigkeiten im diagnostisch-therapeutischen Bereich, das nicht einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person angelastet werden kann.
(3) Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium. Sie orientiert sich an den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Schlichtungsverfahrens sowie der Unverbindlichkeit ihrer Maßnahmen und Schlichtungsempfehlungen.
(4) Die Schlichtungsstelle wird von der Landesregierung für drei Jahre ernannt. Sie besteht aus:
- zwei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die jeweils aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt werden; einer/eine der beiden übt die Funktion des/der Vorsitzenden aus,
- einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, die/der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen unter Universitätsdozentinnen und -dozenten, unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben oder unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind, ausgewählt wird. 8)
(5) Die Landesregierung ernennt für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder können nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.
(6) In besonders komplexen Fällen, in denen die Fachkompetenz der Mitglieder der Schlichtungsstelle nicht ausreicht, um selbst eine Bewertung vorzunehmen, kann Letztere das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einholen.
(7) Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle wird in Abweichung von der Regelung laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, eine Vergütung von 60,00 Euro pro Stunde für Sitzungen, für die Vorbereitung von Sitzungen und für andere für den Betrieb der Schlichtungsstelle notwendige Tätigkeiten ausgezahlt. Die Vergütung der Stunden für die Vorbereitung der Sitzungen wird nach Überprüfung seitens der Landesabteilung Gesundheit ausbezahlt. Die Vergütung wird jährlich an die Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben zudem Anrecht auf die Rückerstattung der Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete.
(8) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammenarbeit, die Organisation und die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle geregelt. 9) 10)