(1) Um die Niederlassung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen zu fördern, stellen Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten unentgeltlich Räumlichkeiten zur Nutzung als Hauptpraxis zur Verfügung.
(2) Das Land Südtirol fördert, insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen, die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl durch Gewährung einer Pauschale für die Räumlichkeiten, die als Hauptpraxis genutzt werden und die sie angemietet oder in ihrem Eigentum haben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Pauschale, die ab dem 1. Jänner 2017 vom Sanitätsbetrieb für die Hauptpraxis entrichtet wird sowie die diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung fest.
(3) Der von Absatz 2 vorgesehene Beitrag wird nur für den Fall gewährt, dass keine Räumlichkeiten, die für die Benutzung als Hauptpraxis geeignet sind, von der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(4) Zur Förderung der Dienstleistung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl in den entlegenen Ortschaften können die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen diese, unter Einhaltung der zwischen Gemeinde und Arzt vereinbarten Mindest-Stundenanzahl, der Bevölkerung ihren Dienst wohnortnah anbieten können.
(5) Der Sanitätsbetrieb kann den vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl, die im Rahmen einer vernetzten Gruppenmedizin arbeiten und die ihre Patienten im Rahmen von diagnostisch- therapeutischen Betreuungspfaden versorgen, medizinische Geräte und nichtärztliches Gesundheitspersonal zur Verfügung stellen. In Alternative dazu kann der Sanitätsbetrieb einen Teil des Kaufpreises oder der Kosten für das Leasing der Geräte bzw. einen Teil der Kosten für die Anstellung von nichtärztlichem Gesundheitspersonal, welches zum 1. Jänner 2017 bereits beim betreffenden Arzt angestellt ist, übernehmen. Die Qualität der wohnortnahen Betreuung wird vor allem durch Anreize für die vernetzte Gruppenmedizin, die Gruppenmedizinen sowie für die Anstellung des Sekretariatspersonals der Praxis gefördert. Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung für diese Förderungen, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt werden.
(6) Das Land Südtirol fördert die Niederlassung von erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin mit einer Unterstützung für den Beginn der Tätigkeit, die von der Landesregierung festgelegt wird. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Umsetzung dieser Förderungsart, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt wird. 24)