1. Im Sinne von Anhang I Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt als Unternehmen jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform.
2. Für die Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen gilt Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Für die Definition von Großunternehmen gilt Artikel 2 Ziffer 24 der genannten Verordnung.