1. Diese Richtlinien regeln im Sinne der Landesgesetze vom 10. August 1977, Nr. 29, und vom 12. November 1992, Nr. 40, in jeweils geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Weiterbildungsmaßnahmen. Die Beiträge können gewährt werden
a) Unternehmen, die betriebsintern für ihr Personal maßgeschneiderte Weiterbildungsmaßnahmen organisieren, um ihren speziellen Anforderungen und denen ihrer Beschäftigten gerecht zu werden,
b) Unternehmen, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an offenen, überbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen; mit dem öffentlichen Beitrag wird ein Teil der Kursgebühr finanziert,
c) Weiterbildungsanbieter, welche offene Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte und Arbeitssuchende durchführen.