1. Zwischen den öffentlichen und den privaten Körperschaften, die das Netz der Dienste bilden und bei der Ausarbeitung des Lebensprojekts der Person zusammenarbeiten, ist ein konstanter Informationsfluss zu gewährleisten, der eine bestmögliche Begleitung der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Datenschutz.
2. Sowohl die öffentlichen als auch die vertragsgebundenen privaten Träger der Sozialdienste sind verpflichtet, der Landesabteilung Soziales die Daten betreffend die Dienste und Dienstleistungen laut diesen Richtlinien zu übermitteln. Sie gewährleisten die systematische Erhebung der statistischen Daten und verwenden die Erhebungssysteme der Landesabteilung Soziales.