1. Das Wohnhaus ist ein stationärer Dienst für Menschen mit Behinderungen mit einem intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarf. Der Dienst bietet sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege, in der Regel in Kombination mit der Nutzung von teilstationären Diensten. Er stellt eine Alternative zur Unterbringung in der Familie dar und berücksichtigt die Wohnerfordernisse einer erwachsenen Person.
2. Die Zwecke des Wohnhauses sind:
a) Erwerb, Ausbau und Erhalt der Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten,
b) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung, auch bei Menschen mit schwersten Formen von Behinderungen,
c) Normalisierung des Alltagslebens,
d) Aufbau und Pflege eines Netzes sozialer Beziehungen,
e) Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
3. Das Wohnhaus richtet sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes:
a) die sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,
b) die einer intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,
c) die einer ständige Anwesenheit von Fachkräften, auch nachts, bedürfen,
d) die in der Regel tagsüber einen teilstationären Dienst nutzen,
e) deren Bedarf an den Gesundheitsleistungen der Rehabilitation und Krankenpflege innerhalb des Wohnhauses nicht die in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Parameter übersteigt.
4. Das Wohnhaus dient den Nutzerinnen und Nutzern als vorübergehende oder dauerhafte Unterkunft. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.
5. Die Aufnahme von Personen unter 18 Jahren und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
6. Ein Wohnhaus besteht aus maximal fünf Wohneinheiten, in der Regel mit höchstens 6 Plätzen. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.
7. In den Wohnhäusern im Einzugsgebiet einer jeden Bezirksgemeinschaft und des Betriebs für Sozialdienste Bozen ist mindestens ein Platz pro 15 Wohnplätze für Kurzzeitaufnahmen vorzusehen, mit folgenden Zielsetzungen:
a) zur Entlastung der Familien,
b) für Notfälle,
c) zur Erprobung einer neuen Wohnsituation.
8. In den Wohnhäusern kann die integrierte Tagesbetreuung erbracht werden, um den spezifischen Bedürfnissen der Person mit Behinderungen zu entsprechen, für die die tägliche Nutzung eines teilstationären Dienstes kein oder ein nicht mehr angemessenes Angebot darstellt. Die Zielgruppen sind Personen, die aufgrund der Art der Behinderungen oder zunehmender Alterung einer individuellen Tagesstrukturierung bedürfen. Dieser Organisationsform muss ein eigenes Konzept mit der Beschreibung der Zielsetzungen zugrunde liegen.