1. Personen mit bleibenden Behinderungen wird eine finanzielle Leistung zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die persönliche Assistenz, die bei einem Leben außerhalb der Herkunftsfamilie oder bei einem Austritt aus einem stationären Dienst anfallen, gewährleistet.
2. Die Zwecke der Leistung sind:
a) die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage zu versetzen, ihr Leben selbstbestimmt außerhalb der Herkunftsfamilie zu gestalten,
b) die Deinstitutionalisierung von Personen, die aufgrund fehlender Alternativen in stationären Diensten wohnen,
c) die Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
3. Zugang zur Leistung haben volljährige Personen:
a) mit einer bleibenden Behinderung, festgestellt gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
b) die das Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen,
c) die den Wunsch haben, ihre Wohnsituation selbstbestimmt außerhalb der Herkunftsfamilie oder der stationären Dienste zu verwirklichen.
d) die bei Einreichung des ersten Gesuches um die Leistung nicht älter als 60 Jahre sind.
4. Die persönliche Assistenz kann in folgenden Organisationsformen erfolgen:
a) Die Nutzerinnen und Nutzer stellen die Assistenten und Assistentinnen direkt an (Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenmodell),
b) die Nutzer und Nutzerinnen kaufen Assistenzleistungen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften an,
c) durch Mischformen von a) und b).
5. Nutzerinnen und Nutzern mit Unterstützungsbedarf bei der Planung und Organisation der Assistenz kann eine erhöhte Leistung zuerkannt werden.
6. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über die Leistungen laut diesem Artikel fest.