1. Die Umsetzung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Träger der Sozialdienste laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit dem Netz der Dienste laut Artikel 26 dieser Richtlinien.
2. Die Träger der Sozialdienste können auch private Einrichtungen mit der Führung der Dienste und mit den Leistungen laut diesen Richtlinien beauftragen.
3. Die Maßnahmen werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze laut Artikel 3 des Gesetzes umgesetzt. Sie werden so gestaltet, dass sie die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Entscheidungsfreiheit, Teilhabe und die Übernahme einer aktiven Rolle als der Gemeinschaft zugehörige, erwachsene Person anerkennen und fördern.