1. Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des 6. Abschnitts des Gesetzes haben die in Artikel 3 dieser Richtlinien genannten Personen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten und Wohneinrichtungen im Landesgebiet, die an die gesamte Bevölkerung gerichtet sind.
2. Im Rahmen der in diesen Richtlinien enthaltenen Maßnahmen entscheiden die Personen, wo und mit wem sie mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen Sozial- und Gesundheitsdienste leben. Um die freie Meinungsäußerung der Personen zu gewährleisten, wenden die Sozialdienste geeignete, unterstützende Kommunikationsformen und -mittel an.
3. Die Träger der Sozialdienste nehmen die Anträge für die Aufnahme in stationäre Dienste entgegen, auch wenn die Dienste nicht zu ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich gehören oder von akkreditierten privaten Körperschaften geführt werden. Die Zahlung des Tagessatzes darf die freie Wahl des Wohnortes der Person nicht beeinträchtigen, wenn:
a) dieser dem Arbeitsort oder dem Ort entspricht, wo die individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung oder zur Arbeitsbeschäftigung durchgeführt wird, oder dem diesem nächstgelegenen Ort,
b) die Person an dem Ort wesentliche soziale Kontakte hat, die für ihre Lebensqualität wichtig sind, oder es der Person dadurch möglich ist, sich von der Herkunftsfamilie zu lösen und ein eigenständiges Leben zu führen,
c) dieser ein wesentliches Element für das Gelingen des individuellen Lebensprojekts und des sozialen Rehabilitationsprojekts darstellt.