1. Diese Richtlinien gelten ab ihrer Genehmigung.
2. Die Bestimmungen laut Artikel 16 gelten ab Genehmigung der Änderungen der Leistung „selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ laut Beschluss der Landesregierung vom 21. Februar 2017, Nr. 213.
3. Die Bestimmungen laut Artikel 17 gelten ab Genehmigung der Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung des entsprechenden Dienstes.