1. Der Prozess der Deinstitutionalisierung und die inklusiven Wohnmodelle fördern die Selbstbestimmung und sind auf die Achtung der Autonomie der Person ausgerichtet.
2. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 des 6. Abschnitts des Gesetzes fördern die Sozialdienste soweit wie möglich den Prozess der Deinstitutionalisierung der in bereits bestehenden stationären Dienste aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer - entsprechend ihrem Wunsch und dem individuellen Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf. Zudem prüfen die Sozialdienste, in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Diensten, alternative Wohnlösungen zu den bestehenden stationären Diensten für neue Nutzerinnen und Nutzer.
3. Der Prozess der Deinstitutionalisierung baut auf die in diesen Richtlinien vorgesehenen Dienste und Leistungen auf, unter Berücksichtigung der persönlichen und territorialen Ressourcen sowie jener des familiären und sozialen Netzwerks.
4. Die Sozialdienste verwirklichen gemäß Artikel 19 Absatz 3 des 6. Abschnitts des Gesetzes inklusive Wohnmodelle durch die Schaffung von kleinen Wohneinheiten, die sich in Wohngebieten befinden und leicht erreichbar, an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und mit allgemeinen und wohnortnahen Diensten und Dienstleistungen bedient sind. Auch die internen Abläufe sind so zu gestalten, dass sie die Inklusion unterstützen.
5. Im Sinne des Prozesses der Deinstitutionalisierung dürfen Wohndienste in der Regel nicht als Erweiterung bestehender großer Sozialeinrichtungen geplant und eingerichtet werden. Davon ausgenommen sind Dienste, die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien geplant oder eingerichtet wurden.
6. Die Sozialdienste fördern und schlagen innovative Wohnmodelle vor und erarbeiten Pilotprojekte unter Beteiligung der Interessenten sowie in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Menschen mit Behinderungen.