1. Das Land fördert und unterstützt die Finanzierung von Studien und Forschung in Bezug auf die Einführung und Entwicklung von innovativen Wohnformen für die Personen laut Artikel 3 unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Betreuung von Menschen mit schweren Behinderungen und ohne die Unterstützung der Familie, im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 2016, Nr. 112, in geltender Fassung, „Disposizioni in materia di assistenza in favore delle persone con disabilità grave prive del sostegno familiare” („Nach uns").
2. Das Land kann zugunsten der Träger der Sozialdienste den Kostenanteil für innovative Wohnprojekte, in der Folge als Wohnprojekte bezeichnet, für Menschen mit schweren Behinderungen und ohne die Unterstützung der Familie laut Absatz 1 finanzieren. Die Wohnprojekte müssen folgende Ziele verfolgen:
a) die quantitative und qualitative Erweiterung des Angebots an Wohnmöglichkeiten,
b) die Förderung von kleinen Wohnangeboten mit familienähnlichem Charakter,
c) die Begleitung von Menschen bei ihrem geplanten Austritt aus der Ursprungsfamilie oder, im Sinne der Deinstitutionalisierung, aus einem stationären Dienst, der direkt oder indirekt von Trägern der Sozialdienste geführt wird, sowie zur Entwicklung von Fähigkeiten, die ihre Autonomie fördern und die Gestaltung des täglichen Lebens verbessern.
3. Die Finanzierung laut Absatz 2 erfolgt gemäß Punkt 1 Buchstabe b) dritter Aufzählungspunkt („Pläne und Programme im Interesse des gesamten Landesgebietes oder deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird“) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Mai 2010, Nr. 764, in geltender Fassung. Die Finanzierung kann die Ausgaben für die Betreuung und Pflege der Menschen mit Behinderungen abdecken, an die die Wohnprojekte gerichtet sind. Die Voraussetzungen für die Finanzierung sind:
a) die Realisierung des Wohnprojekts durch private Organisationen ohne Gewinnabsichten,
b) die Bereitstellung seitens der Organisationen laut Buchstabe a) von Wohnungen oder Wohnräumen, die für die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen geeignet sind, sowie von wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung der Wohnnebenkosten, der Ausgaben für die Bewältigung des Alltagslebens und für die Betreuung und Pflege durch die dafür zur Verfügung gestellten finanziellen Leistungen,
c) eine positive Bewertung des Wohnprojekts seitens des zuständigen Landesamts.
4. Der Träger der Sozialdienste muss
a) bei Antragstellung einen Bericht über das Wohnprojekt einschließlich der Begründung hinsichtlich dessen Zweckmäßigkeit einreichen,
b) das Wohnprojekt konstant überwachen,
c) dem zuständigen Landesamt in regelmäßigen Abständen über den Stand der Umsetzung des Wohnprojekts berichten,
d) dem zuständigen Landesamt die verlangten Daten und Informationen zur Verfügung stellen.