1. Die sozialpädagogische Wohnbegleitung richtet sich an die Personen laut Artikel 3, die selbstständig in einer eigenen Wohnung wohnen möchten und einer auch regelmäßigen, sozialpädagogischen Unterstützung bedürfen, um die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und weiterzuentwickeln. Sie richtet sich auch an Personen, die durch eine konstante Begleitung ihr selbstständiges Wohnen aufrechterhalten können.
2. Der Dienst wird in der Wohnung der Nutzerin und des Nutzers außerhalb der Herkunftsfamilie erbracht.
3. Die sozialpädagogische Wohnbegleitung, ist ein Dienst der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels, der folgende Leistungen umfasst:
a) sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,
b) Wohntraining und Begleitung zur Selbstständigkeit,
c) Förderung von sozialen Kontakten,
d) Unterstützung und Krisenintervention.
4. Der Dienst bietet Menschen mit Behinderungen, die wegen eines intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarfs nicht in einer Trainingswohnung aufgenommen werden können, die sozialpädagogische Wohnbegleitung auch in der Herkunftsfamilie an. Die Zugangsvoraussetzungen, die Ziele und die maximale Dauer dieser Leistung sind in Artikel 8 festgelegt.
5. Die Sozialdienste regen die Veranstaltung von spezifischen Fortbildungskursen, die darauf abzielen, Kompetenzen zur Bewältigung des täglichen Lebens zu erwerben, durch private oder öffentliche Bildungseinrichtungen an und fördern die Teilnahme der Nutzer und Nutzerinnen an diesen Kursen.
6. Die Landesregierung legt weitere nähere Bestimmungen über den Dienst laut diesem Artikel mit separatem Beschluss fest.