1. Die Wohndienste und -leistungen laut Artikel 20 des 6. Abschnitts des Gesetzes gliedern sich in:
a) Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Wohnprojekts,
b) Angebote zur Stärkung der notwendigen Kompetenzen zum eigenständigen Wohnen; dazu gehört insbesondere die Trainingswohnung,
c) sozialpädagogische Wohnbegleitung und qualifizierte ambulante Hauspflege,
d) in das soziale Umfeld integrierte und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse ausgerichtete stationäre Dienste. Zu diesen Diensten gehören die Wohngemeinschaft, die vollbetreute Wohngemeinschaft und das Wohnhaus,
e) Aufnahme und Begleitung von älteren Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen in Diensten für Senioren. Zu diesen Diensten gehören Seniorenwohnheime, auch mit spezifischer Betreuung, sowie die für Senioren und Seniorinnen vorgesehenen Formen des begleiteten und betreuten Wohnens,
f) Aufnahme in Gastfamilien,
g) finanzielle Leistungen zur Deckung der Kosten für Assistenz, die bei einem eigenständigen Leben außerhalb der Herkunftsfamilie anfallen,
h) sozial-gesundheitliche stationäre Dienste,
i) innovative Wohnformen.
2. In Ergänzung der Dienste und Leistungen laut Absatz 1 werden das eigenständige Wohnen und der Verbleib im eigenen Zuhause durch eine finanzielle Leistung für die Deckung der Kosten der Haushaltsführung gefördert, die im Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, vorgesehen ist.