1. Sofern in diesen Richtlinien nicht anders bestimmt, wenden sich die Maßnahmen an Menschen mit Behinderungen laut Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und an Menschen mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.