1. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzes gewährleistet der Südtiroler Sanitätsbetrieb die notwendige Gesundheitsbetreuung in den Einrichtungen der Sozialdienste laut den Artikel 11, 12, und 13 dieser Richtlinien entsprechend den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und mit einem interdisziplinären und integrierten Ansatz. Insbesondere gewährleistet der Sanitätsbetrieb:
a) für Menschen mit Behinderungen die krankenpflegerische, rehabilitative, psychologische und psychiatrische Betreuung,
b) für Menschen mit psychischen Erkrankungen die krankenpflegerische Betreuung.
2. Der Sanitätsbetrieb gewährleistet nach Planung mit den Sozialdiensten und im Einvernehmen mit diesen die systematische und kontinuierliche Zusammenarbeit und einen ganzheitlichen Rehabilitationsansatz, der sowohl die medizinischen als auch die psychologischen und sozialen Aspekte, die mit den Behinderungen, den psychischen und den Abhängigkeitserkrankungen verbunden sind, berücksichtigt.
3. Die Leistungen, die Formen der Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Gesundheitspersonal sind in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegt.
4. Die Landesabteilungen Gesundheit und Soziales und der Sanitätsbetrieb treffen sich jährlich zu einem gemeinsamen Austausch.
5. Die zuständigen Sozial- und Gesundheitsdienste treffen sich auf Gesundheitsbezirksebene regelmäßig zwecks Zusammenarbeit zu Fachberatungen. Diese können sowohl von den territorialen Sozial- als auch von den Gesundheitsdiensten einberufen werden.
6. Die Sozial- und Gesundheitsdienste, die im Bereich der Behinderungen, der psychischen und der Abhängigkeitserkrankungen tätig sind, gewährleisten gemeinsame Weiterbildungen und Supervisionen.
7. Falls die krankenpflegerische, rehabilitative, psychologische und psychiatrische Gesundheitsbetreuung in den stationären Diensten nicht ausreicht, um den Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer zu decken, ermitteln und verwirklichen die zuständigen Sozialdienste und Gesundheitsdienste alternative Lösungen für eine Aufnahme in Gesundheitseinrichtungen und in spezialisierten sozial-gesundheitlichen Einrichtungen des Landes oder in spezialisierten sozial-gesundheitlichen Einrichtungen außerhalb der Provinz. Für die Personen, die in sozial- gesundheitlichen Einrichtungen aufgenommen werden, sind die geltenden Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten für die Zahlung des Tagesatzes anzuwenden.
8. Damit die Nutzerin oder der Nutzer mit Bedarf an zusätzlichen, zeitbegrenzten Gesundheitsleistungen im stationären Dienst verbleiben kann, werden diese Leistungen mit den zuständigen, leistungserbringenden Gesundheitsdiensten in Ergänzung zum bereits im Dienst erbrachten Gesundheitsleistungen für den unbedingt erforderlichen Zeitraum festgelegt.
9. Für die Aufnahme in die stationären Dienste ist für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen und mit Abhängigkeitserkrankungen ein obligatorisches Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes vorgesehen. Die Träger der Sozialdienste entscheiden autonom über die Aufnahme.