1. In Umsetzung des Artikels 21 Absatz 3 des Gesetzes organisiert die Landesabteilung Soziales regelmäßige Treffen mit der Landesabteilung Wohnungsbau unter Miteinbeziehung des Instituts für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol mit folgenden Zwecken:
a) Besprechung zum landesweiten Bedarf an Sozialwohnungen, die den im Gesetz vorgesehenen sozialen Kategorien zuzuweisen sind, unter besonderer Berücksichtigung der Menschen laut Artikel 3, und des Bedarfs an Wohnungen, die der territorial zuständigen Körperschaften für die Führung von sozialen teilstationären und stationären Diensten zur Verfügung stehen,
b) Besprechung zu Fragen in Hinblick auf die aktuelle Rangordnung der Sonderkategorien samt Erarbeitung gemeinsamer Lösungen,
c) Förderung der Entwicklung und der Erprobung neuer Wohnmodelle mit innovativem Charakter für Menschen laut Artikel 3 dieser Richtlinien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.
2. Die Landesabteilung Soziales arbeitet mit der Landesabteilung Wohnungsbau bei der Erarbeitung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz Nr. 13/1998 in geltender Fassung zusammen, sowie an deren periodischer Überarbeitung. Vor der Genehmigung durch die Landesregierung gibt sie ein Gutachten über die Bestimmungen ab, die für die Zielgruppen laut Artikel 3 dieser Richtlinien von Interesse sind.
3. Die Wohnungen für Menschen laut Artikel 3 müssen in Wohngegenden liegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein und möglichst nicht an einem Ort konzentriert sein. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen ist die Verfügbarkeit von Wohnungen, die den geltenden Vorschriften zur Überwindung von architektonischen Hindernissen entsprechen, zu gewährleisten.