1. Bei der Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien fügen sich die stationären Dienste in das Netz der örtlichen öffentlichen und privaten Dienste ein. Wesentlich ist die Zusammenarbeit innerhalb der Sozialdienste, mit den Gesundheitsdiensten, der Berufsbildung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol und dem Arbeitsservice des Landes.
2. Die Träger der Sozialdienste pflegen eine aktive Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinigungen, die Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Erholung und Freizeit anbieten, mit dem Ziel, den Menschen das höchste Maß an Teilhabe und Inklusion zu garantieren.
3. Für das Erreichen der Ziele laut Absatz 2 können Formen der Zusammenarbeit für die Gestaltung von Freizeitangeboten vorgesehen werden, auch durch Bereitstellen von Räumen der Träger der Sozialdienste.