1. In den Wohnhäusern laut Artikel 13 und in den sozial-gesundheitlichen stationären Diensten laut Artikel 17
a) gibt die Trägerkörperschaft die Mahlzeiten in geeigneten Bereichen des Dienstes über einen zentralisierten Mensadienst oder Catering-Service aus. Diese Dienste unterliegen den Vorgaben des HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points, einem Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und -sicherheit),
b) liefert die Trägerkörperschaft die Lebensmittel, damit die Mahlzeiten innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen unter Mitarbeit der Nutzerinnen und Nutzer und unter Aufsicht der Fachkräfte zubereitet werden können. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind die allgemeinen Hygienevorschriften zu beachten.
2. In der Wohngemeinschaft laut Artikel 11 und in der vollbetreuten Wohngemeinschaft laut Artikel 12 können die Mahlzeiten:
a) von der Trägerkörperschaft gemäß Absatz 1 Buchstabe b) finanziert und gewährleistet werden,
b) sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer sein.
3. In den Trainingswohnungen laut Artikel 8 gehen die Mahlzeiten sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer.