1. Die Nutzung der Dienste und der Leistungen laut diesen Richtlinien unterliegt der Tarifbeteiligung gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
2. Die Trägerkörperschaften sorgen dafür, dass die Nutzerinnen und Nutzer der stationären Dienste haftpflichtversichert sind.