1. Bis zur Genehmigung der neuen Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste im Bereich Behinderungen wird für den Parameter des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und des Personals für Pflege und Betreuung in den Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen laut Artikel 11 Folgendes angewendet:
a) der Parameter beziehet sich auf Vollzeitpersonal, entspricht einer Fachkraft je fünf besetzte Plätze und wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Anwesenheit der Nutzerinnen und Nutzer im Dienst festgelegt,
b) der Parameter ist ein Mindeststandard, der an die Jahresplanung des Personalbedarfs gebunden sind,
c) die Zahl der sozialpädagogischen Leistungen und der Pflege- und Betreuungsleistungen im Dienst kann je nach dem im individuellen Projekt beschriebenen Bedarf unterschiedlich ausfallen. In jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal mit sozialpädagogischen Aufgaben gewährleistet sein.