1. Die qualifizierte ambulante Hauspflege ist ein an die Personen laut Artikel 3 gerichteter Dienst, auch wenn diese minderjährig sind. Dieser Dienst besteht in unterstützender und ergänzender Betreuung am Wohnort mit dem Ziel, den Verbleib der pflegebedürftigen Person im gewohnten Lebensumfeld zu ermöglichen. Die Leistung dient außerdem der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person.
2. Zu diesem Zweck gewährleisten die Träger der Hauspflegedienste dem Personal eine gezielte Ausbildung, um den spezifischen Bedarf der Menschen laut diesem Artikel zu decken.
3. Um die Entwicklung von Projekten zum selbstständigen Wohnen zu fördern und den Verbleib der Person in ihrem gewohnten Lebensumfeld zu unterstützen, arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes für die Hauspflege mit allen örtlichen Diensten zusammen, insbesondere mit dem Dienst für die sozialpädagogische Wohnbegleitung und den Trainingswohnungen.