NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, angepasst durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996, müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.