(1) Die Förderung in dem von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß wird auch bei der Wiedergewinnung von Gebäuden angewandt, die als Pfarrhäuser oder zur Unterbringung religiöser Gemeinschaften dienen. Für diese Gebäude muß die Verpflichtung, 20 Jahre lang die Zweckbestimmung einzuhalten, in einer eigenen Vereinbarung, die zwischen dem Eigentümer und dem Landesrat für Wohnungsbau abgeschlossen wird, oder in einer eigenen einseitigen Verpflichtungserklärung enthalten sein.120)