(1)Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro geschätzt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.124) 125)
(2) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt. 126)
(3) Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. 127)