(1) Die Bestimmung laut Artikel 89, betreffend die Finanzierung geotechnischer Sicherungsarbeiten, findet auch für die Erweiterungszonen Anwendung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufteilung der Kosten für die Erschließung noch nicht endgültig oder seit weniger als zwei Jahren erfolgt ist.