(1) Das Wohnbauinstitut kann, vorbehaltlich der Ermächtigung des Landesrates für den Wohnungsbau, Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt erwerben, falls die Wohnfläche der Wohnung überdimensioniert zum herkömmlichen Bedarf des Eigentümers ist und dieser die Wohnung auch besetzt. Der Ankauf ist nur in Gemeinden mit nachgewiesenem Wohnungsbedarf unter Berücksichtigung der Bauprogramme des Wohnbauinstituts laut Artikel 22 möglich. Die entsprechenden Geldmittel sind im Einsatzprogramm laut Artikel 6 vorgesehen.
(2) Das Wohnbauinstitut weist dem Verkäufer eine andere, dem Bedarf der Familie angemessenere Wohnung in Miete zu, und zwar in derselben oder in einer angrenzenden Gemeinde, sofern dieser die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung besitzt und mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreicht. Der Verkäufer wird für alle Rechtswirkungen Mieter des Wohnbauinstitutes. Der Mietzins entspricht dem Landesmietzins laut Artikel 112 Absatz 1.
(3) Der Kaufpreis darf den gemäß Artikel 7 festgesetzten Konventionalwert der Wohnung nicht überschreiten. Die Koeffizienten für Alter und Erhaltungszustand werden einzig auf die Baukosten der Wohnung angewandt. Das Landesschätzamt begutachtet die Angemessenheit des Preises. 36)