(1) Freiwillige Organisationen gemäß Artikel 1 letzter Absatz, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vertraglich gebunden sind, umfassen auch die laut Gesetzesdekret des Prov. Staatsoberhauptes vom 29. Juli 1947, Nr. 804, anerkannten Körperschaften mit Patronats- und Sozialfürsorgetätigkeit, deren institutionelle Zielsetzung darin besteht, zur Erlangung der Ziele des Landesgesundheitsdienstes beizutragen, und zwar dadurch, daß die Erbringung der mit diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen begünstigt wird.