1. Die Förderungen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen,
b) Bau, Ausbau und Sanierung von Trink- und Löschwasserversorgungsanlagen im ländlichen Raum und im Berggebiet,
c) Bau, Ausbau und Sanierung von Seilbahnanlagen zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben.