Bei gleichzeitigem Vorliegen der folgenden Umstände:
a) Fehlen von freien Plätzen in den Winternachtquartieren,
b) Vorhandensein von Personen auf der Aufnahmeliste,
meldet die einheitliche Anlaufstelle dem Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion unverzüglich die Notwendigkeit, außerordentliche Aufnahmeplätze einzurichten, welches wiederum der Agentur für Bevölkerungsschutz die Notwendigkeit mitteilt, vorübergehend Turnhallen für Nachtunterkünfte für obdachlose Personen einzurichten.
Die Agentur für Bevölkerungsschutz richtet vorübergehend außerordentliche Plätze für Nachtunterkünfte ein. Die Gemeinden oder eventuell die Träger der Sozialdienste, in deren Einzugsgebiet die Turnhalle vorübergehend in Betrieb genommen wurde, sind aufgefordert, in einer anderen Einrichtung ein Winternachtquartier für obdachlose Personen in stabiler Form und jedenfalls bis zum 30. April, gemäß den in diesen Leitlinien festgelegten Führungsmodalitäten, Kriterien und Dauer zu aktivieren und zu organisieren.
Die Agentur für Bevölkerungsschutz arbeitet zusammen mit der Abteilung Soziales einen Plan aus, der die Turnhallen umfasst, welche bei Notwendigkeit zu aktivieren sind und informiert die Gemeinden und die Träger der Sozialdienste.
Es wird präzisiert, dass die Agentur für Bevölkerungsschutz für denselben Zweck in Ausnahmefällen auch andere ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen oder Immobilien, die auf dem freien Markt ausfindig gemacht werden, verwenden kann.