1. Diese Beihilfen können zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts oder einer Landwirtin, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bzw. einer landwirtschaftlichen Arbeitnehmerin gewährt werden, und zwar:
a) bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwerer Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss sowie
b) im Todesfalle.
2. Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate und maximal 480 Stunden pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt.
3. Die Höchstbeträge der beihilfefähigen Kosten für Vertretungsdienste werden auf der Grundlage des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet.