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1. die beiliegenden Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;
2. für Beihilfeanträge, die im Sinne der vorher geltenden Beihilferegelung vor dem 31. Dezember 2022 beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden beiliegende Richtlinien Anwendung.
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.