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1. Die Managementleitlinien für die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen sind genehmigt.
2. Unter Berücksichtigung der in der Anlage A angeführten Kriterien kann das Amt für Natur die Vorverlegung der Mahdzeiten von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen in spezifischen und begründeten Fällen genehmigen oder bei Bedarf veranlassen, sofern dies für die Erhaltung des Charakters dieser Lebensräume erforderlich ist. Eine entsprechende Bewertung wird vom Amt durchgeführt.
3. Die Bestimmungen bezüglich der Mahdzeiten gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 bleiben in allen anderen Fällen unberührt.
4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht.