...omissis...
nachfolgende Änderungen des Anhangs zum Beschluss der Landesregierung vom 3. April 1995, Nr. 1602, zu genehmigen:
1. der Punkt 6 wird laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersetzt,
2. nach Punkt 11 wird der folgende Punkt 12 hinzugefügt:
„12. Schlussbestimmungen
Außer in Fällen höherer Gewalt bleiben die geltenden Umweltbestimmungen unbeschadet, sofern sie restriktiver sind als die Vorgaben dieser Kriterien und Richtlinien.“
Dieser Beschluss wird im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.