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1. Die Bestimmungen zur Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache laut Anlagen 1 und 2, die wesentlicher Bestandteil des Beschlusses sind, sind genehmigt.
2. Gemäß Art. 11, Absatz 2 der Anlage 1 des vorliegenden Beschlusses werden die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 10.05.2016, Nr. 497 mit Wirkung vom 01.09.2024 widerrufen.
3. Der vorliegende Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.