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1. In Bezug auf das „Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung, gilt Folgendes:
Für den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, werden den privaten oder öffentlichen Dienstleistern, die durch Konvention oder andere Verträge an den Sozialdienst gebunden sind, die ab Anwendungsdatum der vorliegenden Bestimmungen getätigten Ausgaben für den Ankauf der persönlichen Schutzausrüstung und von Desinfektionsmitteln und Desinfektionsdiensten anerkannt.
2. In Bezug auf die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, gilt Folgendes:
Für den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, wird den Trägern der Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) ein zusätzlicher Beitrag im Ausmaß von 95 Prozent der ab Anwendungsdatum der vorliegenden Bestimmungen getätigten Ausgaben für den Ankauf der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Desinfektionsmitteln und Desinfektionsdiensten anerkannt.
3. Nachstehende Bestimmungen gelten in Bezug auf die prozentuelle Aufteilung der verschiedenen Berufsbilder, die von folgenden Kriterien vorgesehen sind:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795 vom 18. Juli 2017, in geltender Fassung,
- „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014, in geltender Fassung,
- „Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 24. Juli 2018,
- „Seniorenwohnheime Südtirols" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung,
- „Tagespflege für Seniorinnen und Senioren“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 728 vom 11. Oktober 2022,
- „Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017, in geltender Fassung,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung,
- „Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 909 vom 22. August 2017, in geltender Fassung.
Es gilt Folgendes:
Für den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, können die Trägerkörperschaften zur Aufrechterhaltung des Angebots an Diensten vorübergehend von der in den jeweiligen Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung vorgesehenen prozentuellen Aufteilung der verschiedenen Berufsbilder abweichen. Der jeweilige Träger des Dienstes muss jedoch weiterhin die Sicherheit und eine angemessene Betreuung der Nutzer und Nutzerinnen sowie die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit gewährleisten.
4. die übergangsmäßige Finanzierung im Zeitraum vom 14. November bis einschließlich 31. Dezember 2022 der neu geplanten Einrichtung mit 4 Plätzen für die Aufnahme von Kleinkindern im Alter von 0-3 Jahren in Leifers (geführt von der Körperschaft „Comunità Murialdo“) als multizonaler Dienst, laut Dekret des Direktors der Abteilung Soziales vom 30. August 2019, Nr. 15870.
5. ergänzend zum Beschluss der Landesregierung vom 2. April 2002, Nr. 1048, Anlage A, den Prozentsatz der konventionellen Kosten als Grundlage für die Berechnung der maximalen Beteilung an der Bezahlung des Tarifs für die Unterbringung in obgenannter Einrichtung auf 10% festzulegen.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1135 vom 28. Dezember 2021 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 widerrufen.
Die Bestimmungen laut Punkten 1, 2 und 3 dieses Beschlusses werden ab 1. Jänner 2023 angewandt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.