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1. Die Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten der Schutzhütten gemäß Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Anwendungsrichtlinien laut Anlage A dieses Beschlusses gelten für die Beitragsanträge gemäß Landesgesetz Nr. 5/1997, die ab 1. Jänner 2023 eingereicht werden.
3. Die Anwendungsrichtlinien gemäß dem Beschluss der Landesregierung Nr. 2264 vom 14. September 2009, in geltender Fassung, finden für die bis zum 31. Dezember 2022 eingereichten Beitragsanträge Anwendung.
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797 vom 14. September 2021 erhält folgende Fassung:
„f) Bau und Instandhaltung von Materialseilbahnen,“.
Diese Abänderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797 vom 14. September 2021 gilt ab 1. Jänner 2023.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.