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1. die Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
2. für Beihilfeanträge, die bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden die vor der Genehmigung dieser Beihilferegelung geltenden Richtlinien Anwendung.
Innerhalb 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.