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1. die Richtlinien in Bezug auf die vertragsgebundenen befristeten Aufträge gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, die durch Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung ausgeübt werden, für die Zwecke der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zu genehmigen.
2. Die genannten Richtlinien sehen Folgendes vor:
a) Es ist die Unterstützung durch einen Tutor bzw. eine Tutorin gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, als Ansprechperson für die Ausübung der Betreuungstätigkeit sowie zwecks Beurteilung der Tätigkeit des Arztes/der Ärztin in Ausbildung für den Ausbildungslehrgang vorgesehen.
b) Die Anerkennung der Stunden an geleisteter Tätigkeit im Rahmen der befristeten vertragsgebundenen Aufträge als praktische Ausbildungstätigkeit, die der in Artikel 26 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. August 1999, Nr. 368, vorgesehenen Gesamtzahl anzurechnen sind, erfolgt in Übereinstimmung mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen laut gesamtstaatlichem Kollektivvertrag für die Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin („Accordo collettivo nazionale per la disciplina dei rapporti con i medici di medicina generale ai sensi dell’art. 8 del d.lgs. n. 502 del 1992 e successive modificazioni ed integrazioni – triennio 2016-2018”), unterzeichnet am 20. Januar 2022. Gemäß Artikel 35 Absatz 5 des genannten Kollektivvertrags ist bei der Übernahme von bis zu 500 Patienten eine wöchentliche Öffnungszeit der Praxis von nicht weniger als 5 Stunden und bei der Übernahme von 501 bis 1.000 Patienten eine wöchentliche Öffnungszeit der Praxis von nicht weniger als 10 Stunden vorgeschrieben. Gemäß Artikel 38 Absatz 10 desselben Kollektivvertrags ist eine Höchstgrenze der Tätigkeit von 24 Wochenstunden vorgesehen. Dies entspricht demnach auch dem Höchstmaß dessen, was für die Zwecke der Ausbildung an Stunden an von den Ärzten und Ärztinnen in Ausbildung geleisteter Betreuungstätigkeit anerkannt werden kann.
c) Die konkrete Art der Anrechnung der geleisteten Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Auftrags als Praktikumsstunden obliegt dem Institut für Allgemeinmedizin, das gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, mit der Verwirklichung der Tätigkeiten des Lehrgangs betraut ist. Dabei soll insbesondere beachtet werden, dass die dem vorgesehenen Stundenkontingent anzurechnenden Stunden an geleisteter Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Auftrags nicht zu Lasten kurzer Ausbildungsabschnitte gehen, sondern vielmehr längere Ausbildungsabschnitte entsprechend angepasst werden.
d) Bei der Übernahme befristeter vertragsgebundener Aufträge während des ersten Ausbildungsjahres soll die Anzahl der betreuten Patienten auf bis zu höchstens 500 begrenzt werden, es sei denn die Tätigkeit findet im Rahmen einer Gruppenmedizin statt. In diesem Fall können bis zu 1.000 Patienten betreut werden. In den darauffolgenden Ausbildungsjahren können jedenfalls bis zu 1.000 Patienten betreut werden.
e) Die Übernahme befristeter vertragsgebundener Aufträge erfolgt vorzugsweise im Rahmen einer Gruppenmedizin.
f) Die Übernahme befristeter vertragsgebundener Aufträge erfolgt vorzugsweise in Zusammenhang mit einer Ausbildung in Teilzeit.