Die Landesregierung
Mit Beschluss des Ministerrates vom 31. Jänner 2020 wurde, für sechs Monate, der Ausnahmezustand als Folge des Gesundheitsrisikos, welches mit dem Auftreten von Pathologien durch übertragbare virale Erreger verbunden ist, erklärt; mit Beschluss des Ministerrates vom 29. Juli 2020 wurde der obgenannte Ausnahmezustand bis zum 15. Oktober 2020 verlängert und mit weiterem Beschluss des Ministerrates vom 07. Oktober 2020 wurde eine weitere Verlängerung bis zum 31. Jänner 2021 angeordnet; mit Beschluss des Ministerrates vom 13. Jänner 2021 wurde die Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 30. April 2021 vorgesehen, und anschließend mit Beschluss des Ministerrates vom 21. April 2021 wurde eine weitere Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 31. Juli 2021 vorgesehen; das Gesetzesdekret 23. Juli 2021, Nr. 105, betreffend "Dringende Maßnahmen zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notlage und zur sicheren Ausübung sozialer und wirtschaftlicher Tätigkeiten" sah in Artikel 1 die weitere Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 31. Dezember 2021 vor, und mit Artikel 1 des Gesetzesdekrets 24. Dezember 2021, Nr. 221, betreffend die "Verlängerung des nationalen Ausnahmezustands und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie" wurde schlussendlich eine weitere Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 31. März 2022 vorgesehen.
Artikel 32 der Verfassung der Italienischen Republik schützt die Gesundheit als ein Grundrecht des Einzelnen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, „kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb mit dem Sanitätspersonal und mit dem Personal des berufsbezogenen Stellenplanes privatrechtliche Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens drei Jahren abschließen. Das Personal muss in dieser Zeit an Kursen zum Erlernen jener Sprachen teilnehmen, für welche es die Voraussetzungen für einen Wettbewerb im entsprechenden Berufsbild nicht besitzt. Diese Verträge sind nicht erneuerbar, außer es handelt sich um unentbehrliche und unaufschiebbare Diensterfordernisse. Dies muss mit Beschluss der Landesregierung genehmigt werden. Die Voraussetzungen für das Abschließen dieser Verträge sind gegeben, wenn:
1. die jeweilige Tätigkeit unaufschiebbar und erwiesenermaßen notwendig ist;
2. der Gegenstand des Vertrages eine institutionelle Tätigkeit der Sanitätseinheit betrifft, für welche die entsprechende Stelle im Plansoll nicht besetzt ist oder welche unter die Tätigkeit gemäß Ziffer 2.6.6. Absatz 3 des Landesgesundheitsplanes 1988-91 fällt, welcher Anlage des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, ist;
3. der Wettbewerb, der zur Besetzung der entsprechenden Planstellen ausgeschrieben wurde, zu keinem Ergebnis geführt hat, oder, wenn es die Tätigkeit gemäß Ziffer 2.6.6. des Gesundheitsplanes 1988-91 betrifft, die Anwendung der Rangordnungen, die vom staatlichen Abkommen für die fachärztliche Medizin vorgesehen sind, ohne Wirkung blieb;
4. es unmöglich ist, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Ersetzung des Stelleninhabers vorzunehmen;
5. es sich um Stellen handelt, welche mit den Mechanismen der Mobilität des Personals, wie sie von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht besetzt werden können.
Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen ist ermächtigt, für das in diesem Absatz genannte Personal, welches Vertragsverhältnisse mit demselben Betrieb innehat, Kurse für das Erlernen der zweiten Sprache zu finanzieren.“
Der Artikel 1 Absatz 1/ter des obgenannten Landesgesetzes sieht zudem vor, dass der Sanitätsbetrieb Sprachkurse zur Verbesserung der Sprachkenntnisse des oben erwähnten Personals finanzieren kann, die während der Arbeitszeit besucht werden können.
Die Sicherstellung einer angemessenen Gesundheitsversorgung gehört zu den institutionellen Aufgaben des Sanitätsbetriebes. Dieser muss notwendigerweise alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den öffentlichen Dienst umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Gesundheitsversorgung der Patienten steht immer im Vordergrund, um Notfallsituationen zu vermeiden, die durch den Mangel und/oder akuten Engpass an Gesundheitspersonal entstehen.
Mehrere Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen bei Gefahr in Verzug, welche verschiedene Dekrete des Präsidenten des Ministerrates und eine Vielfalt an Gesetzesdekreten betreffend dringende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund Covid-19 aufgegriffen haben, setzten die Möglichkeit des Kursbesuches jeglicher Art aus und haben somit dieses Recht der Arbeitnehmer verhindert. Deshalb konnte das diensthabende Gesundheitspersonal, welches nicht im Besitz des vorgeschriebenen Zweisprachigkeitsnachweises bezogen auf das jeweilige Berufsbild ist, weder persönlich oder nur zum Teil online an Sprachkursen teilnehmen, um den entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweis zu erwerben, noch konnten sie aufgrund der Schließung der Grenzen für ein möglichst effektives Erlernen der deutschen Sprache sich ins Ausland begeben, beziehungsweise den Arbeitsplatz verlassen und gleichzeitig die medizinische Versorgung auf Landesebene garantieren.
Ab März 2020 hat der Sanitätsbetrieb in der Tat die kostenlosen in Präsenz stattfindenden Deutschkurse ausgesetzt. Gleiches haben die Sprachschulen angewandt, welche erst nach einigen Monaten begonnen haben, Fernkurse im Webinar-Format oder Online-Kurse anzubieten. Ebenso kamen die Auslandsaufenthalte völlig zum Erliegen, zum einen wegen der verschiedenen „Lockdowns“ oder Verkehrsbeschränkungen, zum anderen wegen der Absage der von den Auslandsschulen organisierten Intensivkurse.
In der Zeit des Notstands, während der verschiedenen Covid-19-Wellen, stellte der Sanitätsbetrieb zudem die Ausbildung seiner Mitarbeitenden ein. Die Abteilungen und Dienststellen verzeichneten eine beträchtliche Zunahme der Arbeitsbelastung, die in bestimmten Zeiträumen auch zu einer Aufschiebung von Urlaubstagen oder Ferien führte.
Um das Niveau der Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen, welches in den oberwähnten Zweisprachigkeitsnachweisen vorgeschrieben ist, wird eine durchschnittliche Dauer zwischen etwa 60 Stunden mit Einzelunterricht und 90 Stunden mit Gruppenunterricht pro Niveau geschätzt (z.B. ohne sprachliche Vorkenntnisse und mit intensiven Bemühungen bedarf es somit ca. zwei/drei Jahre um das Niveau C1 zu erreichen).
Derzeit beschäftigt der Sanitätsbetrieb befristet 481 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Zweisprachigkeitsnachweis, von denen 408 Ärzte und Krankenpfleger sind, während die restlichen 73 andere Berufsbilder des Gesundheitsstellenplans betreffen. Von diesen 481 Verträgen laufen 57 in den kommenden Monaten oder auf jeden Fall innerhalb Ende 2022 aus.
Die damit verbundenen Kosten sind Teil der ordentlichen Ausgaben für das Personal des Gesundheitsstellenplanes des Sanitätsbetriebes, die bereits vorgesehen und durch die ungeteilte Zuweisung auf Kapitel U13011.0000, Haushaltsjahr 2022, des Haushaltsvoranschlages 2022-2024 abgedeckt sind.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Da es sich um einen vom Personal des Gesundheitsstellenplanes nicht zu vertretenden Grund handelt, ist für die Berechnung der in Artikel 1 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, genannten Frist der Zeitraum des nationalen Notstandes (vom 31.01.2020 bis 31.03.2022) nicht maßgeblich.
2. Der gegenständliche Beschluss bezieht sich ausschließlich auf das Personal des Gesundheitsstellenplanes mit zeitbegrenzter Aufnahme, welches während des obgenannten nationalen Notstandes bereits im Dienst war.
3. Wie in den Prämissen angeführt, beruhen die Gründe für die Aussetzung des Zeitraums vom 31.01.2020 bis 31.03.2022 auf der Notwendigkeit des Einsatzes des obgenannten Personals, ohne welchem die Dienste nicht aufrecht erhalten hätten können werden und der Unmöglichkeit an den Sprachkursen teilzunehmen sowie der Absage bzw. Stillstand derselben. Diese Beweggründe müssen von der/von dem direkten Vorgesetzten bescheinigt werden.
4. Der gegenständliche Beschluss bringt keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushalts mit sich.